Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 10 Seiten

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genügenden Grund, um in einem solchen kurzzeitigen Setting einen Jugendlichen gefährliche Arbeiten verrichten zu lassen. Es genügt, wenn er selber nur ungefährliche Tätigkeiten leisten kann und bei gefährlichen Arbeiten nur zusehen darf. Dank der neuen Bestimmung des Artikels 4b wird klarer ersichtlich, dass gefährliche Arbeiten für Jugendliche hier weiterhin tabu sind.

Damit Jugendliche in «Brückenangeboten» gemäss Entwurf des Absatzes 1 gefährliche Arbeiten ausführen können, müssen nebst der Tätigkeit im Rahmen einer eidgenössischen oder kantonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebots zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung folgende zum Schutz der Jugendlichen gesetzten Kriterien kumulativ erfüllt sein:

Buchstabe a:

Die Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder das Angebot zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung muss gemäss kantonalen oder eidgenössischen Vorgaben durch eine Behörde beaufsichtigt werden.

Buchstabe b:

Damit Jugendliche ab 15 Jahren in der beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten tätigen dürfen, werden vom SBFI mit Zustimmung des SECO in den Bildungsverordnungen Ausnahmen vorgesehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen (sog. überbetrieblichen Kursen) unentbehrlich ist (Absatz 4a Absatz 1).

Bei den gefährlichen Tätigkeiten, welche die Jugendlichen in «Brückenangeboten» wahrnehmen, muss es sich ebenfalls um solche Tätigkeiten handeln.

Buchstabe c:

Der Betrieb muss über eine Bildungsbewilligung gemäss Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 20029 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) verfügen. Vor dessen Erteilung muss gemäss neu Artikel 4a Absatz 2 (bisher Absatz 5 von Artikel 4) die kantonale Arbeitsinspektion angehört werden.

Gemäss neu Artikel 4a Absatz 2 (bisher Absatz 5 von Artikel 4) muss die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten, die zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen (sog. überbetriebliche Kurse) unentbehrlich sind, Gegenstand der Bildungsbewilligung sein. Betriebe, die über eine Bildungsbewilligung verfügen und somit Lernende ausbilden dürfen, erfüllen die Voraussetzungen zur Vermittlung der Inhalte der praktischen Ausbildung und weitere Auflagen, die in der jeweiligen Bildungsverordnung festgehalten sind. Zu den Voraussetzungen gehören die nötige Infrastruktur (z. B. einen für den Lernenden bzw. die Lernende eingerichteten Arbeitsplatz, eine persönliche Schutzausrüstung etc.), die Definition der von Jugendlichen zu verrichtenden Arbeiten sowie die Qualifikation der Berufsbildner. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Bildungsbewilligung werden auch Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes mitberücksichtigt.

In Betrieben mit Bildungsbewilligung kann davon ausgegangen werden, dass sie bereits auf die besondere Verantwortung im Umgang mit Jugendlichen sensibilisiert sind. Für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Jugendlichen ist es

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