Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 10 Seiten

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Der vorliegende Revisionsentwurf geht weiterhin vom Grundsatz aus, dass die Betriebe mit gefährlichen Arbeiten über eine Bildungsbewilligung verfügen müssen, damit sie Jugendliche auch ausserhalb der beruflichen Grundbildung beschäftigen können. Ausnahmen sollen aber im Einzelfall möglich sein und durch das kantonale Arbeitsinspektorat bewilligt werden können.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde der Inhalt des heutigen Artikels 4 auf die Artikel 4 und 4a aufgeteilt. Inhaltlich hat sich zu den Grundsätzen und den

gefährlichen Arbeiten im Rahmen der beruflichen Grundbildung nichts geändert. Die neue Thematik der Brückenangebote wurde im neuen Artikel 4b aufgenommen.

3.1 Artikel 4 ArGV 5: Grundsätze (bisherige Absätze 1, 1bis, 2 und 3 von Artikel 4)

Zur besseren Übersichtlichkeit werden im Artikel 4 neu nur die Grundsätze betreffend gefährliche Arbeiten (insbesondere Verbot und Definition) aufgeführt. Die Jugendlichen, die bereits über ein eidgenössisches Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis verfügen, werden ebenfalls hier aufgelistet, da sie vom Verbot von gefährlichen Arbeiten ganz ausgenommen sind und für sie keine Sonderregelungen gelten. Der Inhalt der Absätze 1, 2, 3 und 4 wurden unverändert aus der geltenden Bestimmung übernommen.

3.1.1 Absatz 2 - italienische Version

Es handelt sich um eine rein sprachliche Anpassung: Da der Begriff «Ausbildung» bereits mit «formazione» übersetzt ist, wird die Formulierung «l’educazione» in der italienischen Version gestrichen. In den Anhängen 2 zu den Bildungsplänen wurde diese Anpassung bereits vorgenommen.

3.2 Neuer Artikel 4a ArGV 5: Gefährliche Arbeiten im Rahmen der beruflichen

Grundbildung (bisherige Absätze 4 - 6 von Artikel 4)

Artikel 4a behandelt die Ausübung von gefährlichen Arbeiten im Rahmen der beruflichen Grundbildung. Inhaltlich ändert sich nichts im Vergleich zur geltenden Bestimmung in Artikel 4, Absätze 4 - 6. Es wird unter anderem präzisiert, dass die Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 4 unentbehrlich sein müssen für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen. Die Einführung des Begriffs "Besuch" in der deutschen Fassung und des Begriffs "suivre" [des cours] in der französischen Fassung betrifft nicht die italienische Fassung, die diesen Begriff bereits enthielt. Weiter wird das Verfahren zur Festlegung der Ausnahmen und der Massnahmen in den Bildungsplänen festgelegt.

3.2.1 Absatz 2

Jugendliche dürfen nur für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden, für die im Sinne von Absatz 1 eine Ausnahme vorgesehen ist. Neu wird explizit darauf verwiesen. Die Voraussetzung einer Bildungsbewilligung ist bereits heute so in Artikel 4 Absatz 5 festgehalten.