Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 10 Seiten

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Die Umsetzung der neuen Bestimmungen erfolgt im Rahmen dieses ordentlichen Vollzugs. Einzig im Rahmen der Möglichkeit, im Einzelfall Ausnahmen bewilligen zu können (neuer Artikel 4b Absatz 2 ArGV 5), gibt es einen möglichen Mehraufwand für die kantonalen Arbeitsinspektorate. Da solche Bewilligungen jedoch nur ausnahmsweise erteilt werden sollten, hält sich dieser Mehraufwand in Grenzen und soll mit den bestehenden Ressourcen abgedeckt werden. Es sind keine Subventionen und kein zusätzliches Personal vorgesehen. Die geplanten Änderungen haben daher keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für Bund und Kantone.

4.2 Auswirkungen auf die betroffenen Interessengruppen Grösse der betroffenen Arbeitnehmergruppe

Im Nahtstellenbarometer 202114 werden 9 % (ca. 7’800) Jugendliche identifiziert, die nach ihrem Abschluss der obligatorischen Schulzeit im Sommer 2021 mit 14-16 Jahren in kantonale Brückenangebote eingetreten sind. Für fast die Hälfte von ihnen fällt die Wahl auf ein rein schulisches Angebot (49 %). Gemäss Nahtstellenbarometer 202215 interessierten sich im Jahr 2022 13 % der Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren (ca. 10'054) für ein Brückenangebot. Mehr als die Hälfte davon haben sich aber noch nicht für ein solches angemeldet.

Unter die vorgesehene Revision fallen Jugendliche ab 15 Jahren, die in einem Betrieb, der zumindest bezüglich Mindestalter unter den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes fällt, gefährliche Arbeiten ausführen. Ausgehend von den 9 %, die jährlich in ein Brückenangebot eingetreten sind, fallen maximal 4,5 % der Jugendlichen unter die neuen Bestimmungen. Die gesamtwirtschaftliche Bedeutung ist somit gering.

Da die betroffenen Betriebe grundsätzlich über eine Bildungsbewilligung verfügen müssen und nur eingehend geprüfte Einzelfälle bewilligt werden dürfen, sind auch die Risiken dieser Revision begrenzt.

Einzelne Anbieter von Angeboten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt werden keine Bildungsbewilligung beantragen können oder wollen. Auch eine Ausnahmebewilligung durch das zuständige kantonale Arbeitsinspektorat wird, aus unterschiedlichen Gründen, nicht in allen Fällen möglich sein. Es besteht daher ein Risiko, dass einzelne Anbieter als Partner für solche Angebote wegfallen.

5 Rechtliche Aspekte

Die Revision der ArGV 5 erfolgt gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 ArG, wonach die Verwendung Jugendlicher für bestimmte Arbeiten zum Schutze von Leben und Gesundheit untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann. Der Bundesrat ist gemäss Artikel 40 ArG zuständig zum Erlasse solcher Ausführungsbestimmungen. Die geplanten Änderungen fallen in diesen rechtlichen Rahmen, wonach Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten für Jugendliche in einer Verordnung vorgesehen werden können.

14 Nahtstellenbarometer 2021 (August) | Cockpit gfs.bern AG (gfsbern.ch)

15 Nahtstellenbarometer 2022 | Cockpit gfs.bern AG (gfsbern.ch)