Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 10 Seiten
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ausserdem essenziell, dass der Betrieb die Voraussetzungen zur Vermittlung der Inhalte der praktischen Ausbildung und weitere Auflagen erfüllt, die in den Bildungserlassen (Bildungsverordnung und Bildungsplan) festgehalten sind.
Buchstabe d:
Artikel 4a Absatz 1 (bisher Absatz 4 von Artikel 4) hält fest, dass die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) im Anhang zu den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes definieren müssen. Dazu muss vorgängig eine Spezialistin oder ein Spezialist der Arbeitssicherheit angehört werden (vgl. dazu die Verordnung vom 25. November 199610 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit). Die notwendigen Massnahmen sind jugendspezifisch und ergänzen die bereits praktizierten Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (z.B. in Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modell-Lösungen, die von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zertifiziert sind).
Ein Betrieb, der gefährliche Arbeiten für Jugendliche im Rahmen eines «Brückenangebots» vorsieht, muss diese begleitenden Massnahmen sowohl für die Lernenden in der beruflichen Grundbildung als auch für die Jugendlichen in «Brückenangeboten» einhalten.
Buchstabe e:
Ausserdem müssen die Jugendlichen ausreichend und angemessen geschult, angeleitet und während der Ausführung der gefährlichen Arbeiten von einer befähigten, erwachsenen Person überwacht werden (vgl. Art. 19 ArGV 5).
Ähnliche Vorgaben sind in den Anhängen 2 zu den Bildungsplänen vorgesehen.
3.3.3 Absatz 2 – Ausnahmebewilligungen
Für Betriebe ohne Bildungsbewilligung kann das zuständige kantonale Arbeitsinspektorat gestützt auf eine Überprüfung des konkreten geplanten Einsatzes und der oder des in Frage stehenden Jugendlichen auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen, damit bestimmte Jugendliche ab 15 Jahren gefährliche Arbeiten im Rahmen eines «Brückenangebots» ausführen dürfen. Das Arbeitsinspektorat hat die Möglichkeit, die Ausnahmebewilligungen zu befristen und mit Auflagen zu versehen.
Dafür müssen ebenfalls die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e kumulativ erfüllt sein (siehe oben unter 3.3.2).
Eine solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein Betrieb die
entsprechenden Massnahmen getroffen hat und die Voraussetzungen erfüllt, um innerhalb eines Jahres eine Bildungsbewilligung gemäss Artikel 20 BBG zu erlangen. Solche Massnahmen sind: Ausbildung einer Berufsbildnerin / eines Berufsbildners, Einrichtung eines Arbeitsplatzes gemäss Bildungsverordnung sowie Einreichung eines entsprechenden Antrags beim kantonalen Berufsbildungsamt.
Die Organisation und Aufsicht über die «Brückenangebote» werden aktuell je nach Kanton durch unterschiedliche Stellen wahrgenommen (vgl. Beispiele unter 3.3.2). Für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz gemäss ArGV 5 ist dagegen klar das