Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 10 Seiten
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kantonale Arbeitsinspektorat zuständig. Deshalb wird in Absatz 2 diese Behörde als zuständig erklärt für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung.
3.4 Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 8 ArGV 5
Rein formelle Anpassungen durch Aktualisierung eines Verweises: Diese Bestimmungen verweisen auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 198911 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit, welches per 1. Januar 2013 aufgehoben wurde. Es wurde durch das Bundesgesetz vom 30. September 201112 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) ersetzt. Die Verweise in den Bestimmungen werden entsprechend angepasst.
3.5 Artikel 22a ArGV 5
Die zuständigen OdA haben inzwischen die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Sinne vom neuen Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 definiert und vom SBFI genehmigen lassen. Zudem wurden die bereits erteilten Bildungsbewilligungen durch die kantonalen Berufsbildungsämter überprüft. In beruflichen Grundbildungen, die keine begleitenden Massnahmen im Anhang zu ihren Bildungsplänen vorsehen, dürfen keine Jugendlichen im Sinne vom neuen Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 beschäftigt werden. Auch Betriebe, die über keine überprüfte Bildungsbewilligung verfügen, dürfen in der entsprechenden beruflichen Grundbildung keine Jugendlichen mehr im Sinne vom neuen Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 beschäftigen. Alle Jugendlichen, die im Juni 2014 bereits mit der beruflichen Grundbildung begonnen haben, haben diese inzwischen abgeschlossen bzw. sind volljährig geworden. Die Ausnahme von Absatz 3 erübrigt sich somit ebenfalls.
Damit werden diese Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Juni 2014 hinfällig und sollen aufgehoben werden.
4 Auswirkungen der Revision
4.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Die kantonalen Arbeitsinspektorate überprüfen die Betriebe bezüglich allgemeiner und branchenspezifischer Sicherheitsmassnahmen gemäss ArG und Bundesgesetz vom 20. März 198113 über die Unfallversicherung (UVG). Die kantonalen Berufsbildungsämter sind für die Lehraufsicht und die Erteilung und Überprüfung der Bildungsbewilligungen gemäss BBG zuständig. Die systematische Überprüfung der begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz ist massgeblicher Bestandteil im Verfahren zur Erteilung der Bildungsbewilligungen.
In den Anhängen 2 zu den Bildungsplänen ist festgehalten, dass gefährliche Arbeiten im Rahmen einer beruflichen Grundbildung nur unter Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden dürfen. Der Vollzug in diesen Fällen ist gut geregelt: Die eidgenössische Arbeitsinspektion prüft die Anhänge 2 zu den Bildungsplänen vor der Genehmigung sowie bei 5-Jahres-Überprüfungen und die Aufsicht obliegt den kantonalen Arbeitsinspektoraten im Rahmen ihrer Aufgaben zur Überprüfung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
11 AS 1990 2007, 2006 5599 Ziff. I 8. AS 2012 5959 Art. 25
12 SR 446.1
13 SR 832.20