Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 5 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen sowie der Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen

1. Ausgangslage

Die VAPK regelt die Anforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Eignung des Personals von Kernanlagen, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist, sowie die Zulassung des zulassungspflichtigen Personals. Die VBWK legt die Aufgaben und Befugnisse der Betriebswachen von Kernanlagen (Betriebswachen), deren Ausrüstung und Bewaffnung, die Organisation der Betriebswachen und Fremdwachen und die Anforderungen an die Qualifikation und Eignung der Angehörigen der Betriebswachen fest.

Betreffend die gesundheitliche Eignung legt die aktuelle Fassung von Art. 24 Abs. 2 und 3 VAPK fest, dass ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin der Suva jährlich im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitliche Eignung des Personals von Kernanlagen untersucht und er oder sie das Ergebnis der Untersuchungen an die Suva weiterleitet. Die Suva entscheidet über die gesundheitliche Eignung und teilt das Ergebnis ihres Entscheides dem Bewilligungsinhaber schriftlich mit.

Die aktuelle Fassung von Art. 17 Abs. 2 und 3 VBWK enthält eine gleichlautende Regelung betreffend die gesundheitliche Eignung der Angehörigen der Betriebswachen.

Ab Mitte 2016 wurden die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach vorhergehender Information der Betreiber der Kernanlagen von der Suva vollständig eingestellt.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 hat die Suva dem Bundesamt für Energie (BFE) und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) mitgeteilt, dass sie beschlossen habe, ab Mitte 2016 keine routinemässigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen zur Verhütung von Berufskrankheiten mehr durchzuführen, da arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Unfallversicherungsrechts ausschliesslich zulässig seien zur Verhütung von Berufskrankheiten und Berufsunfällen (Art. 70 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 [VUV; SR 832.30]). Die Suva habe festgestellt, dass die bis 2016 durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen für beruflich strahlenexponierte Personen nicht mehr sachgerecht seien, da sie den gesetzlich definierten Zweck nicht erfüllen würden. Die in der VAPK und VBWK festgelegte Beurteilung der gesundheitlichen Eignung diene nicht primär zur Verhütung von Berufskrankheiten, sondern vorrangig dem Zweck der Betriebssicherheit der Kernanlagen.

In ihrem Schreiben vom 23. Januar 2017 empfahl die Suva mittelfristig eine Revision der VAPK und VBWK betreffend die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Personals in Kernanlagen. Zudem schlug die Suva vor, die Aufsichtsbehörden sollen den Betreibern der Kernanlagen umgehend in geeigneter Weise nahelegen, die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung gemäss VAPK und VBWK durch diejenigen Ärztinnen und Ärzte vornehmen zu lassen, die sie zur Erfüllung der Pflichten gemäss Art. 11a VUV beiziehen.

Da die Suva entschieden hat, die gesundheitliche Eignung des Personals in Kernanlagen nicht mehr zu untersuchen und folglich darüber auch nicht mehr zu entscheiden, haben die Betreiber der Kernanlagen ein Konzept für eine mindestens adäquate Ersatzlösung betreffend die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung hinsichtlich des Personals von Kernanlagen sowie der Angehörigen der Betriebswachen ausgearbeitet, welches heute in der Praxis angewendet wird.

Gemäss diesem Konzept wird betreffend das Personal von Kernanlagen sowie die Angehörigen der Betriebswachen einmal jährlich die gesundheitliche Eignung überprüft. Die Untersuchung kann nach dem Konzept sowohl vom Betriebsarzt oder Betriebsärztin als auch von einem externen Arzt oder einer externen Ärztin durchgeführt werden. Ist er oder sie nicht Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin, leitet er oder sie das Ergebnis der Untersuchung an einen Facharzt oder eine Fachärztin für Arbeitsmedizin weiter. Der Facharzt oder die Fachärztin für Arbeitsmedizin, der gegebenenfalls identisch mit dem untersuchenden Arzt ist, beurteilt aufgrund der durchgeführten Untersuchung jährlich die gesundheitli-