Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 5 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen sowie der Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen
SR 811.112.0) verfügt. Die Beurteilungen dieser Fachärztinnen und Fachärzte haben sich nach aktueller Praxis ihrerseits auf Untersuchungen der gesundheitlichen Eignung zu stützen, die sie selbst oder andere Ärztinnen oder Ärzte, die nicht Fachärztinnen oder Fachärzte für Arbeitsmedizin sind, durchgeführt haben.
Die aktuelle Praxis ermöglicht es, dass auch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, die nicht im Betrieb des Bewilligungsinhabers arbeiten, die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung vornehmen können. Die Untersuchung (nicht die Beurteilung) der gesundheitlichen Eignung soll hingegen auch von einem Nicht-Arbeitsmediziner oder einer Nicht-Arbeitsmedizinerin durchgeführt werden können, um Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die nicht Fachärztinnen oder Fachärzte für Arbeitsmedizin sind, nicht von der Untersuchung auszuschliessen.
Nach Ansicht des ENSI, der Aufsichtsbehörde des Bundes betreffend die nukleare Sicherheit und Sicherung, stellt die von den Bewilligungsinhabern aktuell durchgeführte Praxis betreffend Untersuchung, Beurteilung und Entscheidung bezüglich der gesundheitlichen Eignung des Personals von Kernanlagen bzw. der Angehörigen der Betriebswachen eine mindestens gleichwertige Ersatzlösung dar für die aktuell noch in Art. 24 VAPK und Art. 17 VBWK verankerte Zuständigkeit der Suva. Nach Ansicht des ENSI sprechen keine Sicherheitsbedenken gegen die Fortführung dieser aktuell durchgeführten Praxis.
Aus den soeben erwähnten Gründen soll deshalb die von den Bewilligungsinhabern aktuell durchgeführte Praxis betreffend Untersuchung, Beurteilung und Entscheidung bezüglich der gesundheitlichen Eignung des Personals von Kernanlagen bzw. der Angehörigen der Betriebswachen als neue Regelung in Art. 24 VAPK und Art. 17 VBWK verankert werden. Die in den Absätzen 2 und 3 dieser neuen Artikel vorgeschriebene Weitergabe der Untersuchungsergebnisse bzw. Beurteilungsergebnisse an einen Facharzt oder eine Fachärztin für Arbeitsmedizin bzw. an den Bewilligungsinhaber stellt keine Verletzung des Berufsgeheimisses gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) dar, da Ziff. 3 dieses Artikels die sich bereits aus Art. 14 StGB ergebende selbstverständliche Straflosigkeit statuiert, falls ein Gesetz oder eine Verordnung eine Meldung vorschreibt oder den Geheimnisträger zur Meldung ermächtigt.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die vorgesehenen Änderungen haben weder finanzielle noch personelle oder anderweitige Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden, zumal der Bund, die Kantone und die Gemeinden durch diese untergeordneten Änderungen nicht betroffen werden.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und die Gesellschaft, da sich dadurch im Wesentlichen nichts ändert. Die vorgesehenen Änderungen stellen eine mindestens gleichwertige Ersatzlösung dar für die aktuell noch in Art. 24 VAPK und Art. 17 VBWK verankerte Zuständigkeit der Suva.
5. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen und dem EU-Recht
Die vorgesehenen Änderungen sind vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und dem EU-Recht.