Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur

Revision der Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen sowie der Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen

che Eignung des Personals. Er oder sie ist in Bezug auf diese Beurteilung vom Berufsgeheimnis entbunden und leitet die Beurteilung dem Bewilligungsinhaber weiter, der diese Beurteilung in seine Dokumentation aufnimmt. Der Bewilligungsinhaber entscheidet aufgrund der durchgeführten arbeitsmedizinischen Beurteilung jährlich über die gesundheitliche Eignung des Personals und hält das Ergebnis in seiner Dokumentation fest.

2. Neue Regelung betreffend Untersuchung, Beurteilung und Entscheidung bezüglich der gesundheitlichen Eignung des Personals in Kernanlagen bzw. der Angehörigen der Betriebswachen

Die Suva hat im Jahre 2016 aus den vorstehend genannten Gründen entschieden, die gesundheitliche Eignung des Personals in Kernanlagen bzw. der Angehörigen der Betriebswachen nicht mehr zu untersuchen und folglich darüber auch nicht mehr zu entscheiden. Weil die Art. 24 VAPK sowie Art. 17 VBWK in der aktuellen Fassung die Zuständigkeit der Suva vorschreiben, ist in der VAPK und der VBWK neu zu regeln, wer die gesundheitliche Eignung des Personals in Kernanlagen bzw. der Angehörigen der Betriebswachen zu untersuchen, zu beurteilen und darüber zu entscheiden hat. Die Art. 24 VAPK sowie Art. 17 VBWK sind entsprechend anzupassen.

Wie vorne bei Ziff. 1 dargelegt, entscheiden gemäss heutiger Praxis die Bewilligungsinhaber von Kernanlagen aufgrund von durchgeführten Untersuchungen und arbeitsmedizinischen Beurteilungen jährlich über die gesundheitliche Eignung des Personals in Kernanlagen bzw. der Angehörigen der Betriebswachen. Es ist aus folgenden Gründen sachgerecht, dass die Zuständigkeit für den Entscheid über die gesundheitliche Eignung beim Bewilligungsinhaber liegt:

• Die Zuständigkeit des Bewilligungsinhabers entspricht dem Grundsatz, wonach der Bewilligungsinhaber für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich ist (Art. 22 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 [KEG; SR 732.1]);

• Der Bewilligungsinhaber ist bereits heute betreffend das Personal in Kernanlagen zuständig für den Entzug der Zulassung, wenn die gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist (Art. 33 Abs. 1 Bst. c VPAK). Wenn die gesundheitliche Eignung erneut gegeben ist, kann der Bewilligungsinhaber die Zulassung wieder erteilen. Dies bedarf der Zustimmung des ENSI (Art. 33 Abs. 4 VAPK). Die grundsätzliche Zuständigkeit des Bewilligungsinhabers für den Entscheid über die gesundheitliche Eignung deckt sich daher mit den übrigen Bestimmungen der VAPK;

• Die Zuständigkeit des Bewilligungsinhabers besteht heute bereits für den Entscheid über die sogenannte persönliche Eignung gemäss Art. 23 VAPK sowie Art. 16 VBWK. Auch der Entscheid über die persönliche Eignung wird auf Grundlage einer vorherigen Beurteilung durch eine Fachstelle gefällt. Die Zuständigkeit des Bewilligungsinhabers sowohl für den Entscheid über die gesundheitliche wie auch die persönliche Eignung ist sachlich und organisatorisch sinnvoll;

• Auch bei Zuständigkeit des Bewilligungsinhabers kann das ENSI jederzeit Einsicht in die Dokumentation nehmen und damit kontrollieren, ob der Bewilligungsinhaber seine gesetzlichen Pflichten einhält.

Gemäss heutiger Praxis erfolgen die Entscheide der Bewilligungsinhaber betreffend die gesundheitliche Eignung des Personals von Kernanlagen bzw. der Angehörigen der Betriebswachen gestützt auf diesbezügliche Beurteilungen von Fachärztinnen und Fachärzten für Arbeitsmedizin. Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin ist eine Person, die über einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Facharzttitel auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin nach der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007 (MedBV;