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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 8 Seiten
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Kernenergiehaftpflichtverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3 (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1)
Berechnung der Deckungsbeiträge für Anlagen zur Nuklearforschung, BZL, Abklinglager und Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und
2 erwähnt sind
Die Beiträge für die Deckung von nuklearen Schäden, die durch Anlagen zur Nuklearforschung, durch das BZL, durch Abklinglager und durch Transporte von Kernmaterialien verursacht werden, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind,berechnen sich wie folgt:
1 L qTeil 14 Teil 1 Teil 1 Teil 1 Teil 1
Beitrag an den Bund =1 pKKW 1 pKKW 2 pKKW 3 pKKW 4
1 Z Bund Teil 2 Teil 2 Teil 2 Teil 2
pKKW 1 pKKW 2 pKKW 3 pKKW 4
1 L qTeil 14 pTeil 1 pTeil 1 pTeil 1 pTeil 1
1 KKW 1 KKW 2 KKW 3 KKW 4
1 Z Bund pTeil 4 pTeil 4 pTeil 4 pTeil 4
KKW 1 KKW 2 KKW 3 KKW 4
mit:
ZBund = in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine Ri-
sikoprämie;
L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden; die Höhe der
Limite entspricht dem herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung
gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR);
pTeil1 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch KKW
ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird;
pTeil2 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch KKW
ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist;
pTeil4 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch KKW
ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind;
qTeil1 = Wahrscheinlichkeit, dass bei Anlagen zur Nuklearforschung, beim BZL,
bei Abklinglagern und beim Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, ein nuklearer Schaden eintritt, der vom privaten Deckungsgeber bis zum herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR) gedeckt wird.
Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrags für Zinsen und gerichtlich zuerkannter Kosten.