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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 8 Seiten

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Kernenergiehaftpflichtverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Aufgehoben

Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz und 3

2Ferner darf er gegenüber dem Geschädigten folgende Schäden und Kosten von der Deckung nach den Artikeln 4 und 5 ausschliessen, soweit diese gesamthaft über den Betrag von 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 hinausgehen:

3Er kann den Umfang seiner Ausschlüsse jeweils auf das folgende Kalenderjahr anpassen, sofern die jeweilige Mindestdeckung nicht unterschritten wird.

Art. 8 Abs. 2

2Diese Beiträge werden für das Folgejahr spätestens auf den 15. Dezember veranlagt. Passt der private Deckungsgeber seine Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 3 an, so verlängert sich diese Frist bis spätestens auf den 15. Februar des Folgejahres.

Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4

2Das Bundesamt für Energie (BFE) schätzt und erhebt die Beiträge für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus und spätestens auf den 15. Dezember des Vorjahres.

4Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet das BFE die endgültigen Beiträge und veranlagt diese bis spätestens auf den 28. Februar. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den nach den Absätzen 2 und 3 geschätzten und geleisteten Beiträgen wird nachträglich erhoben oder zurückerstattet.

Art. 10 Abs. 4

4Passt der private Deckungsgeber seine Deckung für ausgenommene Risiken gemäss Artikel 7 Absatz 3 an, so verlängert sich die Meldefrist gemäss den Absätzen 1 und 2 Buchstabe b bis zum 15. Dezember.

II

Anhänge 1 bis 3 enthalten die neue Fassung gemäss Beilage.