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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 8 Seiten
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Kernenergiehaftpflichtverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1)
Kernkraftwerke und ZWILAG
Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Kernkraftwerke sowie durch das ZWILAG verursacht werden, berechnen sich wie folgt:
L -L pTeil1L pTeil2 L S pTeil3(L SG)pTeil4 Beitrag an den Bund = 1011010 P
1 Z U
Bund
mit:
ZBund = in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine
Risikoprämie;
L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden; die Höhe
der Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1 (1200 Mio. EUR);
L0 = untere Limite 1. Teil; die Höhe der Limite entspricht der privaten
Deckung gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5;
S0 = untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte ver-
ursacht werden; die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1;
SG = untere Sublimite für Schäden, die entstehen, obwohl die jeweils gel-0
tenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2;
pTeil1 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der vom
privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird;
pTeil2 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der voll-
ständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist;
pTeil3 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der ge-
mäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von mindestens 50 Prozent der Deckungssumme gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird;
pTeil4 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der ge-
mäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von mindestens 50 Prozent der Deckungssumme gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird;