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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 8 Seiten

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Kernenergiehaftpflichtverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1)

Kernkraftwerke und ZWILAG

Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Kernkraftwerke sowie durch das ZWILAG verursacht werden, berechnen sich wie folgt:

  L -L  pTeil1LpTeil2 LS pTeil3(LSG)pTeil4  Beitrag an den Bund =1011010   P

1 Z  U

Bund

mit:

ZBund = in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine

Risikoprämie;

L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden; die Höhe

der Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1 (1200 Mio. EUR);

L0 = untere Limite 1. Teil; die Höhe der Limite entspricht der privaten

Deckung gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5;

S0 = untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte ver-

ursacht werden; die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1;

SG = untere Sublimite für Schäden, die entstehen, obwohl die jeweils gel-0

tenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2;

pTeil1 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der vom

privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird;

pTeil2 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der voll-

ständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist;

pTeil3 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der ge-

mäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von mindestens 50 Prozent der Deckungssumme gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird;

pTeil4 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der ge-

mäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von mindestens 50 Prozent der Deckungssumme gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird;