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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 8 Seiten
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Kernenergiehaftpflichtverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2 (Art. 9 Abs. 1)
Transporte von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg. Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Transporte bestrahlter Kernbrennstoffe und verglaster Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg verursacht werden, berechnen sich wie folgt:
1 L -L qTeil1 L qTeil14 pTeil1 pTeil1 pTeil1 pTeil1 Beitrag an den Bund =10 1 KKW1 KKW2 KKW3 KKW4
1Z 1Z pTeil2 pTeil2 pTeil2 pTeil2 Bund Bund KKW1 KKW2 KKW3 KKW4
1 L S qTeil 14 pTeil 1 pTeil 1 pTeil 1 pTeil 1 1 0 KKW 1 KKW 2 KKW 3 KKW 4 1Z pTeil 3 pTeil 3 pTeil 3 pTeil 3 Bund KKW 1 KKW 2 KKW 3 KKW 4
1 L SG qTeil14 pTeil1 pTeil1 pTeil1 pTeil1
1 0 KKW 1 KKW 2 KKW 3 KKW 4 P 1Z Teil 4 Teil 4 Teil 4 Teil 4 U Bund pKKW 1 pKKW 2 pKKW 3 pKKW 4
mit:
ZBund = in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine
Risikoprämie;
L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden; die Höhe
der Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1;
L0 = untere Limite 1. Teil; die Höhe der Limite entspricht der privaten
Deckung gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5;
S0 = untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte
verursacht werden; die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1;
SG = untere Sublimite für Schäden, die entstehen, obwohl die jeweils gel-0
tenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2;
pTeil1 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der KKW
durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird;
pTeil2 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der KKW
durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist;