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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 8 Seiten
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Kernenergiehaftpflichtverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
= Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, den ein Teil3
pKKW schweizerisches Kernkraftwerk infolge eines terroristischen Gewalt-
akts verursacht;
Teil4 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der p
KKW durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der
entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind.
qTeil1= Wahrscheinlichkeit, dass beim Transport von bestrahlten Kernbrenn-
stoffen oder verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg ein nuklearer
Schaden eintritt, der vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird.
PU = Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden gemäss Artikel 1
Absatz (a) Ziffer (vii) Nummern 4–6 des Pariser Übereinkommens3, die der private Deckungsgeber gesamthaft bis zum Betrag von mindestens 50 Prozent der Deckungssumme gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 Bst. a–c).
Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.
3 Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (SR 0.732.44)