Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 10 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht
NISV
1 Einleitung
Am 22. April 2020 hat der Bundesrat über das weitere Vorgehen im Bereich Mobilfunk und 5G entschieden1 und dabei auch beschlossen, die begleitenden Massnahmen umzusetzen, welche die Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung in ihrem Bericht vom 18. November 2019 vorgeschlagen hatte2. Eine Massnahme betrifft Vereinfachungen und Harmonisierungen im Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) bei Mobilfunkanlagen. Dieser Vollzug liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Der Bericht der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung erwähnt in diesem Zusammenhang explizit auch die Erweiterung der Datenbank für Mobilfunkanlagen (Antennendatenbank) des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM). Dieses Informationssystem soll auf Wunsch der Kantone besser auf die Bedürfnisse der Vollzugsbehörden angepasst werden und ihnen einfachere, automatisierte Kontrollen von Mobilfunkanlagen ermöglichen.
Das BAKOM hat diese Datenbank ursprünglich erstellt, um Daten zum aktuellen Betrieb von Mobilfunkanlagen (Betriebsdaten) zu erheben und so den störungsfreien Betrieb des Fernmeldeverkehrs sicherstellen zu können. Die Rechtsgrundlage dafür liegt im Fernmelderecht3. Auf Wunsch der Kantone machte das BAKOM diese Daten auch für die Kantone zugänglich, um sie beim Vollzug der NISV, insbesondere bei der Aufsicht über die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen, zu unterstützen. So umfassen die Betriebsdaten auch Angaben über die für die Erzeugung von Strahlung relevanten Parameter der Anlage, z. B. zur Senderichtung oder zur maximalen Sendeleistung der Antennen im Betrieb. Diese Daten aus dem realen Betrieb konnten die kantonalen Stellen in der Folge mit den bewilligten Senderichtungen und den bewilligten maximalen Sendeleistungen vergleichen. Dies ermöglicht ihnen, die Einhaltung der in den Bewilligungen angeordneten Emissionsbegrenzungen und damit auch die Einhaltung der Grenzwerte der NISV zu kontrollieren. Später speisten die Mobilfunkbetreiberinnen auch Angaben aus den Bewilligungsverfahren wie z. B. eben die bewilligte maximale Sendeleistung in die Datenbank ein (sog. Bewilligungsdaten). Diese Angaben stammen aus dem Standortdatenblatt, das nach Artikel 11 NISV im Rahmen eines Bewilligungs- oder Meldeverfahrens der Vollzugsbehörde eingereicht werden muss. Es dient der Vollzugsbehörde als Grundlage für die Beurteilung und Anordnung von Emissionsbegrenzungen. Das Standortdatenblatt enthält technische Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind, sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an Orten, an denen die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten sein müssen. Die gemeinsame Ablage von Bewilligungs- und Betriebsdaten in einem Informationssystem beim BAKOM erleichtert den Kantonen den Vergleich dieser Daten. Das Führen eines einzigen Informationssystems – anstelle von einem für jede Vollzugsbehörde – ist zudem aus Praktikabilitätsgründen, wirtschaftlichen Überlegungen und zur Reduktion des administrativen Aufwands zweckmässig.
Die Erhebung dieser Daten durch das BAKOM für den Vollzug der NISV und die Zurverfügungstellung an die Vollzugsbehörden der NISV erfolgt heute basierend auf privatrechtlichen Verträgen zwischen dem BAKOM und den Mobilfunkbetreiberinnen sowie zwischen den Kantonen und den Mobilfunkbetreiberinnen. Neu soll dafür eine rechtliche Grundlage in der Verordnung geschaffen werden, welche die allgemeine Auskunftspflicht gemäss Artikel 46 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) und die Mitwirkungspflicht gemäss Artikel 10 NISV für Mobilfunkanlagen konkretisiert. Eine solche Rechtsgrundlage stellt die Nutzung der Datenbank zum Zweck des Vollzugs der NISV für die Zukunft sicher und vereinfacht auch deren Weiterentwicklung. Konkret soll die NISV mit einem Artikel ergänzt
1 https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/mitteilungen.msg-id-78857.html
2 https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/mitteilungen.msg-id-77294.html
3 Art. 13a und Art. 58 Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10) sowie funktechnischer Netzbeschrieb (vgl. Art. 18 der Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF, SR 784.102.1) gemäss den jeweiligen Funkkonzessionen) 3/10 054.10-00772/00002/00018/R114-1275