Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 10 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht
NISV
2 Grundzüge der Vorlage
Es wird ein neuer Artikel 11a NISV geschaffen, der in Ergänzung zu Artikel 11 NISV eine zusätzliche Meldepflicht für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse enthält. Der Inhaber einer solchen Anlage muss dem BAKOM zum einen Bewilligungsdaten und das Datum melden, an dem die Anlage basierend auf diesen Daten in Betrieb genommen wird. Diese Bewilligungsdaten entsprechen den im Standortdatenblatt enthaltenen Angaben in derjenigen Fassung, in der dieses von der Vollzugsbehörde genehmigt wurde (vgl. Art. 11 Abs. 2 NISV). Zum andern muss der Anlageninhaber dem BAKOM auch die aktuellen Betriebsdaten melden. Teilen sich mehrere Betreiberinnen einen Standort, so liefert jede Betreiberin ihre eigenen Betriebsdaten. Die Regelung der Meldung von Betriebsdaten in der NISV parallel zur bereits bestehenden Meldepflicht nach der Fernmeldegesetzgebung resp. gestützt auf die Funkkonzessionen stellt sicher, dass diese Daten auch für den Vollzug der NISV verwendet werden dürfen.
Weiter weist der neue Artikel in Absatz 3 dem BAKOM explizit die Aufgabe zu, diese Daten in einem Informationssystem zu erfassen und den mit dem Vollzug der NISV betrauten Behörden und den meldepflichtigen Personen (insb. den Mobilfunkbetreiberinnen) Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Absatz 4 enthält die aus datenschutzrechtlicher Sicht notwendigen Ermächtigungen für das Abrufen und Bearbeiten der gemeldeten Daten.
Absatz 5 des neuen Artikels regelt schliesslich die Veröffentlichung der in der Datenbank enthaltenen Daten zur Information der interessierten Bevölkerung. Bereits heute enthält die Verordnung über Geoinformation (GeoIV, SR 510.620) in Anhang I eine Grundlage für die Veröffentlichung des «Antennenkatasters der Anlagen der öffentlichen Mobilfunknetze».
Mit dem neuen Art 11a werden die Antennendatenbank des BAKOM und die damit verbundenen Prozesse für den Vollzug der NISV rechtlich stärker verankert. Dies erleichtert die Kontrolle der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen im Betrieb. Ausserdem erhält die bestehende Praxis die aus datenschutzrechtlicher Sicht notwendige Rechtsgrundlage. So ist für die Zukunft sichergestellt, dass die Datenbank für den NISV-Vollzug genutzt und inskünftig einfacher an die Bedürfnisse der Vollzugsstellen angepasst werden kann.
5/10 054.10-00772/00002/00018/R114-1275