Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 10 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht
NISV
stellt sicher, dass die Daten auch für den Vollzug der NISV verwendet werden dürfen. Die Meldungen müssen nach Inbetriebnahme der Anlage jeweils mindestens alle 14 Tage erfolgen und stützen sich auf den zum Meldezeitpunkt eingestellten Betriebszustand.
4.2 Artikel 11a Absatz 2
Gemäss der Anlagedefinition von Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 1 bis 4 NISV kann eine Anlage aus Sendeantennen mehrerer Betreiberinnen bestehen, wenn die Antennen am selben Mast oder auf demselben Gebäude angebracht sind oder aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden. Artikel 11a Absatz 2 NISV besagt, dass bei einer solchen Anlage die an der Anlage beteiligten Betreiberinnen und nicht der Inhaber der gesamten Anlage für die Meldung der Betriebsdaten der von ihnen betriebenen Antennen oder Antennengruppen an das BAKOM zuständig sind.
4.3 Artikel 11a Absatz 3
Artikel 11a Absatz 3 bildet im Bereich des Vollzugs der NISV die gesetzliche Grundlage für das vom BAKOM betriebene Informationssystem, in dem die gemeldeten Daten erfasst und bearbeitet werden. Weiter regelt die Bestimmung den Zugang zum genannten Informationssystem. Zugangsberechtigt sind demnach alle mit dem Vollzug der NISV betrauten Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die meldepflichtigen Personen, d.h. die Inhaber von Anlagen sowie die Betreiberinnen einzelner Antennen oder Antennengruppen in Fällen von Artikel 11a Absatz 2. Zu den Vollzugsbehörden auf Bundesebene gehören insbesondere das BAFU sowie das Bundesamt für Verkehr (BAV, betrifft GSM-Rail Sendeanlagen) sowie weitere für die Bewilligung von Bundesanlagen zuständige Behörden. Auf kantonaler Ebene mit dem Vollzug der NISV betraut sind insbesondere die kantonalen und kommunalen Fachstellen für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS).
4.4 Artikel 11a Absatz 4
Artikel 11a Absatz 4 bestimmt, wie weit die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Behörden und Personen gehen, welche Zugang zu den im Informationssystem enthaltenen Daten haben.
Die Vollzugsbehörden können Daten aus dem Informationssystem abrufen und bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. So haben beispielsweise die mit dem NISV-Vollzug betrauten kantonalen Behörden Zugriff auf ihr jeweiliges Kantonsgebiet (inklusive eines Grenzperimeters). Die Vollzugsbehörden verwenden die Daten aus dem Informationssystem namentlich für die Kontrolle, ob eine Anlage bewilligungskonform betrieben wird und somit die Grenzwerte eingehalten sind. Ausserdem können sie der Bevölkerung Informationen über Bewilligung und Betrieb einzelner Anlagen bekanntgeben und diese im Rahmen der Information der Bevölkerung veröffentlichen. Ferner verwendet beispielsweise das BAFU für das gemäss Artikel 19b Absatz 1 NISV erstellte Expositionsmonitoring teilweise Daten aus dem Informationssystem.
Die meldepflichtigen Personen haben Zugang zu den Daten ihrer eigenen Sendeanlagen bzw. Antennen und können diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Meldepflichten notwendig ist.
4.5 Artikel 11a Absatz 5
Artikel 11a Absatz 5 ermächtigt das BAKOM, Daten aus dem Informationssystem für Mobilfunksendeanlagen zu veröffentlichen. Informationen zur Bewilligung und zum Betrieb von Mobilfunksendeanlagen, die für die Belastung der Bevölkerung durch Strahlung relevant sind,
8/10 054.10-00772/00002/00018/R114-1275