Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

die Registrierung verantwortliche Person oder das für die Registrierung verantwortliche Unternehmen sowie den Hersteller des Düngers und den in Verkehr gebrachten Dünger zu identifizieren. Diese liefern ausserdem Informationen über die Eigenschaften des Düngers (Nährstoffgehalte sowie die Gehalte bezüglich weiterer Eigenschaften wie z.B. der Gehalt an Trockensubstanz), seine Kategorisierung, seine vorgesehene Verwendung und seine Gebrauchsweise. Nicht benötigt wird die Angabe, welcher Anteil an der Zusammensetzung des Düngers die einzelnen Ausgangsmaterialien ausmachen. Eine vollständige Liste dieser Anteile ist ausreichend und ermöglicht es dem BLW zu reagieren, wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass ein bestimmtes Ausgangsmaterial ein Risiko für Umwelt, Mensch oder Tier darstellt. Diese Bedingung bietet den Unternehmen auch die Möglichkeit, die Zusammensetzung ihrer Dünger je nach Verfügbarkeit der Ausgangsmaterialien anzupassen. Diese Möglichkeit hängt von den Nährstoffgehalten ab. Diese müssen gleichbleiben, da sie auch für andere Anwendungen genutzt werden. Wenn sie geändert werden, muss auch der RPC-Eintrag angepasst werden (Abs. 1).

Dünger gelten als chemische Zubereitungen und müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der ChemV gemeldet werden (Abs. 2).

4. Abschnitt Bewilligungspflichtige Dünger

Art. 20 Bewilligungspflicht

Dieser Artikel legt fest, welche PFC, CMC oder Ausgangsmaterialien bewilligungspflichtig sind, je nachdem, welche potenziellen Risiken sie für Umwelt, Mensch und Tier darstellen können. Ein Dünger, der zu einer bestimmten PFC gehört und vollständig oder teilweise aus einer CMC oder einem in diesem Artikel aufgelisteten Ausgangsmaterial besteht, muss vom BLW beurteilt werden, bevor er in die Schweiz importiert oder hier vertrieben werden darf. Ein Ausgangsmaterial, das die Anforderungen einer bestimmten CMC nicht erfüllt, gehört zu keiner CMC. Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus diesem Ausgangsmaterial besteht, ist bewilligungspflichtig. Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens überprüft das BLW, ob die in der ChemRRV festgelegten Qualitätsvorschriften eingehalten werden. Die Kriterien sind mindestens so streng wie die der EU (Abs. 1). Da Dünger zu einem Bereich gehören, der sich ständig weiterentwickelt, hat das BLW die Möglichkeit, einen Dünger, der aus einem Ausgangsmaterial besteht, dessen Wirksamkeit oder Sicherheit fraglich ist, einem Bewilligungsverfahren zu unterziehen. Auf diese Weise wird der Dünger vom BLW beurteilt, wodurch mögliche Risiken für Umwelt, Mensch und Tier kontrolliert werden können (Abs. 2). Die bereits bestehende Kategorie «Düngerzusätze» wird als schweizspezifische PFC (PFC 102) in die Verordnung aufgenommen. Diese Kategorie ist bewilligungspflichtig. Weil Düngerzusätze vom BLW beurteilt werden, bevor sie einer Mischung hinzugefügt werden können, braucht es diesbezüglich eine Ausnahmemöglichkeit für Düngermischungen. Gemäss dem Grundprinzip, dass eine Düngermischung, sobald sie eine bewilligungspflichtige PFC enthält, eine Bewilligung erfordert, würde dies bedeuten, dass bei jeder Verwendung des Düngerzusatzes die Mischung bewilligt und vom BLW beurteilt werden müsste. Dies würde eine unnötige Arbeitsbelastung für die Unternehmen oder die Zulassungsstelle darstellen (Abs. 3).

Art. 21 Bewilligungspflicht

Dieser Artikel definiert die grundlegenden Elemente einer Bewilligung. Er entspricht weitgehend der geltenden Regelung und übernimmt die Elemente des derzeitigen Artikels 11. Die Reihenfolge der Absätze wurde angepasst und ihr Inhalt teilweise neu formuliert. Weil der Begriff «Düngertyp» entfällt, wird die Vorschrift, dass eine Bewilligung hinfällig wird, wenn der Dünger einem Düngertyp entspricht, der in die Düngerliste aufgenommen wird, gestrichen.

Art. 22 Provisorische Bewilligung

Die Bedingungen für die provisorische Bewilligung bleiben gleich wie im geltenden Recht. Dieser Artikel übernimmt den Inhalt des geltenden Artikels 12. Abgesehen von einem Verschulden, welches nicht dem Gesuchsteller angelastet werden kann, ist ein möglicher Grund für eine provisorische Bewilligung beispielsweise eine vorhersehbare Entwicklung der Gesetzgebung. Entsprechende rechtliche Anpassungen geschehen meist langsamer als technologische Entwicklungen oder Marktentwicklungen, weshalb