Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 91Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
das BLW in bestimmten Fällen einen Dünger vorläufig bewilligen kann, wenn er dem künftigen gesetzlichen Rahmen entspricht, der in Kraft treten wird.
Art. 23 Frist bei Widerruf der Bewilligung
Die Frage der vorhandenen Bestände im Falle eines Widerrufs der Bewilligung wurde in der Dünger-Verordnung bisher nicht geregelt. Darum regelt dieser Artikel nun die Weitervermarktung und sieht vor, dass die Verkaufsfrist im Falle eines Widerrufs der Bewilligung nicht mehr als zwölf Monate betragen darf. Stoffe können sowohl nährende als auch schützende Eigenschaften für Pflanzen haben. Es kann vorkommen, dass ein Stoff, der in einem Dünger enthalten ist, neu als Pflanzenschutzmittelwirkstoff eingestuft wird. In diesem Fall und da ein Dünger keine Pflanzenschutzmittel enthalten darf, wird die Zulassung des Düngers widerrufen. Wenn der Dünger keine gefährliche Wirkung hat, die als unannehmbar eingestuft wird, kann das BLW eine Frist für die Abgabe der restlichen Bestände einräumen (Abs. 1 und 2). Die Verkaufsfrist regelt den Verkauf von bestehenden Lagerbeständen. Absatz 3 präzisiert, dass Verkaufsfristen nur dann gewährt werden, wenn sie die Gesundheit und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Bei unannehmbaren negativen Auswirkungen wird keine Verkaufsfrist gewährt.
5. Abschnitt Bewilligungsverfahren
Art. 24 Verfahren
Die Bewilligungsgesuche sind elektronisch beim BLW einzureichen. Zu diesem Zweck steht den Unternehmen eine Internet-Applikation zur Verfügung. Derzeit wird als System das Produkteregister Chemikalien (RPC) verwendet (Abs. 1). Bei der Beurteilung eines Düngers hat das BLW die Möglichkeit, andere Bundesämter zu konsultieren, wenn diese in deren Zuständigkeitsbereich fällt. Beispielsweise kann ein Bewilligungsgesuch an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) weitergeleitet werden, wenn es um Fragen geht, die die Ökotoxikologie betreffen, oder wenn der Dünger aus GVO besteht oder solche enthält (Abs. 2). Aufgrund der Vielfalt der Ausgangsmaterialien und der Herstellungsverfahren für Dünger können nicht alle detaillierten Anforderungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahren beurteilt werden, in dieser Verordnung geregelt werden. Aus diesem Grund hat das BLW die Möglichkeit, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die für die Beurteilung des Produkts relevanten Daten zu erhalten (Abs. 3). Beispielsweise ist auf der Website des BLW ein Merkblatt verfügbar, das beschreibt, welche Angaben für Dünger zu machen sind, die Mikroorganismen enthalten.
Art. 25 Angaben für das Bewilligungsgesuch
Dieser Artikel legt die Mindestangaben fest, die der Gesuchsteller bei der Einreichung eines Bewilligungsgesuchs machen muss. Der Absatz 1 übernimmt die vom geltenden Recht verlangten Angaben, die im aktuellen Artikel 16 Absatz 1 festgehalten sind. Er ist an die neuen Begriffe PFC und CMC angepasst und mit der Analyse des Nährstoffgehalts (Bst. g) und dem Etikettenentwurf (Bst. j) ergänzt worden. Im Gegensatz zum Registrierungsverfahren muss der Gesuchsteller die detaillierte Zusammensetzung des Düngers vorlegen (Bst. f), d. h. er muss alle Ausgangsmaterialien, aus denen sich das Produkt zusammensetzt, sowie deren Mengenverhältnisse angeben. Diese Daten sind für die Überprüfung der Unbedenklichkeit des Düngers erforderlich.
Je nachdem, aus welchen Ausgangsmaterialien ein Dünger besteht und wie hoch der Nährstoffgehalt ist, hat ein Dünger fraglos einen positiven Effekt auf die Pflanzenernährung. Darum kann das BLW in bestimmten Fällen darauf verzichten, Unterlagen, die die Wirksamkeit belegen, einzufordern. In anderen Fällen ist die Wirksamkeit des Düngers nicht offensichtlich. Wenn der Gesuchsteller diese nicht nachweisen kann, ist das BLW befugt, dies der Öffentlichkeit mitzuteilen, z. B. indem es einen Hinweis wie beispielsweise «Die Wirksamkeit dieses Düngers wurde im Zulassungsverfahren nicht nachgewiesen» auf der Etikette verlangt (Abs. 2).