Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 definierten Einschränkungen bezüglich der Zusammensetzung des Düngers bleiben gegenüber dem geltenden Recht unverändert. Absatz 4 ist umformuliert worden und gilt für Materialien von nicht landwirtschaftlichen Betrieben, welche Hofdüngern beigefügt werden. Die Materialien müssen die für die PFC 100 «Hofdünger» festgelegten Grenzwerte einhalten. Diese Einschränkung stellt sicher, dass die Beifügung von Materialien die Qualität des Düngers nicht negativ beeinflusst. Absatz 6, der es verbietet, einem Dünger absichtlich Phosphonate zuzusetzen, wurde aus der Verordnung (EU) 2019/1009 übernommen. Phosphonat ist ein Pflanzenschutzmittelwirkstoff mit fungizider Wirkung.

Art. 10 Ausnahmebestimmungen

Die Ausnahmebestimmungen bleiben gleich wie im geltenden Recht. Sie sind aus dem bestehenden Artikel 30a Absätze 2 und 3 übernommen worden. Sie ermöglichen es beispielsweise den Betreibern von Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, neue innovative Schritte im Produktionsprozess von Kompost und Gärgut einzuführen (Filtration, Dampf usw.). Die Einführung eines solchen Schritts ist zeitaufwendig und erfordert möglicherweise Anpassungen, um die geltenden Grenzwerte einzuhalten. Um einen Verlust von Düngern und damit von Nährstoffen zu vermeiden, hat das BLW die Möglichkeit, für einen begrenzten Zeitraum eine Überschreitung der in der ChemRRV festgelegten Grenzwerte zuzulassen. Um den Boden vor Belastungen zu schützen, müssen die ausgebrachten Mengen an Kompost oder Gärgut so reduziert werden, dass die Schadstofffracht pro Hektare nicht grösser als bei Einhaltung der Grenzwerte ist.

Art. 11 Widerruf der Zulassung und Verwendungsverbot

Gestützt auf Artikel 11 kann das BLW den Einsatz eines Düngers verbieten und die Zulassung widerrufen, wenn bei der Anwendung eine gefährliche Wirkung zu erwarten ist. Diese Möglichkeit bleibt gleich wie im geltenden Recht und übernimmt den aktuellen Artikel 4 Absatz 2.

Art. 12 Vorsorgemassnahmen

Die Vorsorgemassnahmen bleiben im Vergleich zum geltenden Recht unverändert. Sie entsprechen dem aktuellen Artikel 4a. Der Text ist lediglich an das neue Zulassungsverfahren angepasst worden. Der Begriff «Düngertyp» ist durch die in den Anhängen 1 und 2 festgelegten Anforderungen, die sich auf die Anforderungen der PFC und CMC beziehen, ersetzt worden.

Art. 13 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist

Die Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist, bleiben gleich wie im geltenden Recht und übernehmen den bisherigen Artikel 4b.

2. Abschnitt Registrierungspflichtige Dünger

Art. 14 Registrierungspflicht

Die Registrierung ist eines der beiden Verfahren, die in der neuen Verordnung vorgesehen sind. Dünger, die einer der in diesem Artikel (Abs. 1) definierten PFC entsprechen und aus einem oder mehreren Ausgangsmaterialien bestehen, die zu einer ebenfalls in dieser Bestimmung aufgelisteten CMC gehören, sind registrierungspflichtig (Abs. 2). Die betreffenden Produkte gelten als zugelassen. Wenn sie vorschriftsmässig und nach guter landwirtschaftlicher Praxis verwendet werden, stellen sie kein unannehmbares Risiko für Umwelt, Mensch und Tier dar. Daher erweist sich eine Beurteilung durch das BLW in diesem Fall als unnötig und würde sowohl für die Unternehmen als auch für die Düngerzulassungsstelle einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.