Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Art. 15 Registrierung
Registrierungspflichtige Dünger müssen im Produkteregister Chemikalien (RPC) registriert werden (Abs. 1). Um zu vermeiden, dass derselbe Dünger mehrfach im Produkteregister registriert wird, was für die Unternehmen einen unnötigen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, müssen Produkte, die unverändert in Verkehr gebracht werden, nicht erneut registriert werden (Abs. 2).
Art. 16 Änderungen sowie Erlöschen einer Registrierung
Um zu vermeiden, dass eine grosse Menge an Düngern im Produkteregister registriert ist, die sich nicht mehr in Verkehr befinden, muss die Registrierung alle zehn Jahre erneuert werden (Abs. 1). Eine Registrierung ist für einen Dünger mit einem Handelsnamen sowie bestimmten Ausgangsmaterialien und Eigenschaften gültig. Eine Änderung eines dieser Parameter muss über das Produkteregister an das BLW gemeldet werden. Andernfalls verliert die Registrierung ihre Gültigkeit (Abs. 2).
Art. 17 Ausnahmen von der obligatorischen Registrierung im Produkteregister
Es wäre nicht verhältnismässig, einen Dünger, von dem weniger als 100 Kilogramm importiert werden, und der bei ordnungsgemässer Verwendung kein unannehmbares Risiko für Umwelt, Mensch und Tier darstellt, im Produkteregister zu registrieren. Diese Ausnahme betrifft hauptsächlich Privatpersonen, die Dünger für den privaten Gebrauch importieren sowie Inverkehrbringer, die geringe Mengen eines Düngers an nichtgewerbliche Verwender verkaufen (Bst. a).
Das BLW betreibt gemäss Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) ein Informatiksystem zur Erfassung von Nährstoffverschiebungen in der Landwirtschaft, in dem die Betriebe, die Nährstoffe abgeben, sämtliche Lieferungen erfassen. Lieferungen von Hofdünger, der nicht in Säcken abgegeben wird, sowie von Kompost und Gärgut müssen daher in diesem Informationssystem erfasst werden. Die zu registrierenden Parameter sind in der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)11 festgelegt. Um zu vermeiden, dass die Bewirtschaftenden das gleiche Produkt mehrmals in verschiedenen Informatiksystemen registrieren, müssen Hofdünger,
Kompost und Gärgut, die bereits gemäss ISLV registriert sind, nicht im Produkteregister registriert werden (Bst. b und c). Kompostierungs- oder Vergärungsbetriebe verfügen über eine kantonale Betriebsbewilligung, die Informationen über die Verarbeitungsprozesse, die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen sowie eine Definition der Ausgangsmaterialien, die verarbeitet werden dürfen, enthält.
Das BLW kann eine Kopie dieser Bewilligung verlangen (Bst. c).
3. Abschnitt Registrierungsverfahren
Art. 18 Verfahren
Die Registrierung im Produkteregister muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder spätestens bis vier Wochen danach erfolgen. Dadurch stehen die Produktdaten den Kontrollbehörden innert nützlicher Frist zur Verfügung, und die Informatiksysteme, die das Produkteregister als Datenquelle nutzen, können ordnungsgemäss arbeiten (Abs. 1 und 2). Die Person, die die Daten erfasst, ist für die Qualität der Daten verantwortlich (Abs. 3). Bei unvollständig oder falsch erfassten Daten können das BLW oder die Kontrollorgane die betreffende Person auffordern, die Daten zu korrigieren (Abs. 4). Das BLW hat auch die Möglichkeit, die Informationen direkt im Produkteregister anzupassen. Gegebenenfalls informiert das BLW diese Person oder dieses Unternehmen über die vorgenommenen Anpassungen (Abs. 5).
Art. 19 Für die Registrierung benötigte Angaben
Die Person oder das Unternehmen, die oder das einen Dünger registriert, muss mindestens die in Artikel 19 aufgelisteten Angaben in das Produkteregister eintragen. Diese Angaben ermöglichen es, die für
11 SR 919.117.71