Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Wenn ein Dünger einen GVO oder einen Krankheitserreger enthält, gelten die Anforderungen der Artikel 28 und 29 sowie 34 Absatz 2 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt vom 10. September 2008 (Freisetzungsverordnung, FrSV)12 (Abs. 3).
Bewilligungspflichtige Dünger könnten ein Risiko für Umwelt, Mensch und Tier darstellen. Auf Anfrage hin muss der Gesuchsteller nachweisen, dass sein Produkt kein unannehmbares Risiko darstellt. Dazu muss er dem BLW Beweismittel wie Forschungsberichte und Veröffentlichungen über die Eigenschaften und die Sicherheit des Düngers vorlegen. In einem solchen Fall muss die Unbedenklichkeit des Düngers nachgewiesen werden. Diese Beweismittel können aus einem anderen Land stammen, dessen landwirtschaftliche Praktiken und Umweltbedingungen mit denen in der Schweiz vergleichbar sind (Abs. 4 bis 6).
Wird ein Dünger in geringen Mengen und in einem begrenzten Perimeter abgegeben, so kann das BLW das Zulassungsverfahren ausnahmsweise vereinfachen, indem es auf die gemäss Absatz 1 verlangten Angaben verzichtet (Abs. 7). Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens kann das BLW dem Gesuchsteller eine Frist einräumen, um fehlende Informationen nachzureichen. Wenn die geforderten Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist beim BLW eingehen, behält sich das BLW das Recht vor, das Gesuch nicht zu prüfen (Abs. 8).
Art. 26 Verwendung von Daten für Folgegesuche
Dieser Artikel legt das Verfahren für die Verwendung von Daten aus einem Dossier eines bereits bewilligten Düngers fest, wenn ein Gesuchsteller einen Dünger in Verkehr bringen möchte, der bereits unter einem anderen Handelsnamen oder für ein anderes Unternehmen bewilligt wurde. In einem solchen Fall kann das BLW das Bewilligungsverfahren vereinfachen, indem es auf einen Teil der Mindestangaben verzichtet und sich unter folgenden Bedingungen auf die Mindestangaben der Erstzulassung stützt:
• Der Inhaber der Erstbewilligung stimmt zu; oder
• Es handelt sich zweifelsfrei um denselben Dünger und seit der Erstzulassung sind zehn Jahre vergangen oder die Unterschiede zum ersten Dünger sind aus Sicht der Risikobewertung vernachlässigbar.
Art. 27 Beurteilung des Gesuchs
Dieser Artikel regelt die Beurteilung der Bewilligungsgesuche. Das BLW beurteilt die vom Gesuchsteller vorgelegten Beweismittel und ist nicht verpflichtet, diese zu ergänzen. Es kann jedoch weitere Tests verlangen oder selbst durchführen lassen (Abs. 1). Die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung gemäss den Vorschriften der ChemV findet nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens statt. Sie erfolgt im Rahmen einer autonomen Kontrolle (Abs. 2). Das bedeutet, dass der Gesuchsteller für die Vollständigkeit und Qualität der diesbezüglichen Daten, die im Produkteregister erfasst werden, verantwortlich ist.
Art. 28 Erneuerung der Bewilligung
Wenn die Gültigkeit einer Bewilligung abläuft und der Gesuchsteller den betreffenden Dünger noch in Verkehr bringen möchte, muss er über das eingerichtete Informatiksystem ein Erneuerungsgesuch stellen. Die Unterlagen müssen spätestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit eingereicht werden, damit dem BLW die nötige Zeit zur Verfügung steht, um die zur Verfügung gestellten Daten nochmals zu beurteilen (Abs. 1). Da sich die Düngergesetzgebung weiterentwickelt, berücksichtigt das BLW bei der Neubeurteilung die geltenden Vorschriften. Es kann sein, dass ein bewilligungspflichtiger Dünger nur noch eine Registrierung erfordert oder umgekehrt. Für diese neue Beurteilung können die Beweismittel aus früheren Beurteilungen wiederverwendet werden, wenn diese noch konform und aktuell sind (Abs. 2).
12 SR 814.911