Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

EPD sollte als zentraler Knotenpunkt agieren, um Daten aus dezentralen Datenbanken/Registern sinnvoll zusammenzuführen. Dafür ist wichtig, dass das EPDG klar regelt, welche Daten in der zentralen Datenbank gespeichert werden und welche lediglich verknüpft werden sollen. Dafür braucht es Standardisierung der Datenerfassung und eine Gewährleistung der Interoperabilität über Systeme hinweg. Zudem ist ein eindeutiger Personenidentifikator zentral. Entsprechend sollte der Zugang zu dezentral abgelegten Daten explizit geregelt werden. Für Forschung und Qualitätssicherung ist fundamental wichtig, dass der Patientenpfad über die verschiedenen Institutionen und Leistungserbringer langfristig abgebildet werden kann.

Welche Daten in der zentralen Datenbank abgelegt werden, und wie der Zugang zu dezentral abgelegten Daten geregelt ist, sollte gemäss iph, ASSGP und scin ausserhalb des EPDG unter Einbezug von Forschenden und mit der Qualitätssicherung beauftragten Personen definiert werden. Die im erläuternden Bericht genannten Daten bringen isoliert nur wenig Mehrwert für die Forschung. Die Gesamtheit der Daten ist für die meisten Datenprojekte relevant. Wichtig sind zum Beispiel gesundheitsbeschreibende Variablen, wie Biomarker (Blutdruck, Cholesterin, Blutgruppe, bildgebende Verfahren etc.) und Einträge zu Krankheitsverläufen über Zeit.

Absatz 1:

it-rm stellt eine Frage und beantragt die Streichung von Buchstabe d.

Absatz 2:

Gemäss it-rm müssen die Pflichten/Rechte und Aufgaben des Bundes im Gesetz niedergeschrieben sein.

Absatz 3:

Einschnitte in die Intimsphäre und deren Ausmass sollen im Gesetz geregelt werden.

Absatz 1 Buchstabe c:

Gemäss Kunz soll der Begriff «Zustimmungsregister» verwendet werden. Ein Widerspruchsregister widerspricht der Freiheit des Menschen.

Absatz 1 Buchstabe b:

Der NEK erscheint es wichtig, dass das EPD so gestaltet wird, dass es kompatibel ist mit vergleichbaren Anwendungen in anderen Ländern, insbesondere innerhalb der EU, dass künftige Entwicklungen und neue Bedürfnisse rasch aufgenommen werden können und dass das EPD gemeinsam mit allen relevanten Stakeholdern weiterentwickelt wird.

Die fehlende Interoperabilität der KIS und PIS ist laut ospita für die Förderung der Zusammenarbeit eines der zentralen Hemmnisse. Aktuell fehlen zwingende und verbindliche Standards zum Datenaustausch (FHIR) und zu den Schnittstellen (API) zwischen den Systemen. Will man zukünftig in der Lage sein, Informationen in strukturierter Form austauschen und nutzen zu können, ist eine Standardschnittstelle (API) für alle Akteure im System zwingend notwendig und der Bund sollte diesen Standard verpflichtend definieren. Ospita beantragt das Ergänzen von Absatz 2 Buchstabe a wie folgt: «die Anforderungen an die zentralen Komponenten und ihre Schnittstellen».

Der Gesetzentwurf enthält laut ospita keine Angabe über die Entscheidungsmechanismen für die zentralen Komponenten und für deren Weiterentwicklung. Aus diesem Grund soll ergänzend ein zusätzlicher Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: «Der Bundesrat legt das Verfahren zur Weiterentwicklung der zentralen Komponenten fest. Er bezieht die Akteure des Gesundheitswesens, insbesondere die Leistungserbringer und die Versicherer, in dieses Verfahren mit ein».

Gemäss SAMW wird die geplante, vom Bund verantwortete Datenbank zur Speicherung von strukturierten gesundheitsbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten (Art. 14) den Nutzen der Daten im EPD für alle Betroffenen und insbesondere auch für die Forschung stark erhöhen. Deren Implementierung muss aber einhergehen mit umfangreichen Massnahmen für eine rasche und nachhaltige Digitalisierung im Gesundheitswesen allgemein, so dass Daten möglichst automatisiert ins EPD gespiesen werden können. Aus Sicht von SPHN ist zentral, 118/199