Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Die Abgrenzung zwischen Weiterentwicklung und Betrieb ist gemäss dem Kanton SG nicht ausreichend geklärt. So ist nicht ersichtlich, wer nach welchen Kriterien über die Weiterentwicklung des EPD entscheidet. Eine klare Zuweisung der Entscheidungskompetenz unter Einbezug der Kantone ist von grosser Bedeutung, da jede Weiterentwicklung auch finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb hat.

Economiesuisse, ADTG, ASSGP und IG eHealth sind gegen die Weiterentwicklung der Softwarekomponenten durch den Bund. Diese soll primär von den Verbänden der Leistungserbringern und den Patientenorganisationen angestossen werden (ADTG, ASSGP und IG eHealth). Es wäre gemäss economiesuisse, ADTG, ASSGP und IG eHealth ein Verstoss gegen die Wirtschafsfreiheit (BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit), wenn der Bund selbst Softwarekomponenten entwickelt und damit die Akteure in der freien Marktwirtschaft konkurrenzieren würde. Artikel 14a ist daher wie folgt zu formulieren:

«Der Bund kann [...] entwickeln lassen. Diese sind gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen auszuschreiben und zu beschaffen.

Die Verbände der Leistungserbringer und die Patientenorganisationen haben ein Antragsrecht für die Entwicklung neuer Softwarekomponenten.»

Der Bund stellt bisher mit Ausnahme des Impfmoduls keine Softwarekomponenten zur Verfügung - nur zentrale Register, die zum Synchronisieren von Stammdaten benötigt werden. Nach Ansicht von BINT ist die Intention gut, dass der Bund handeln kann, wenn er Bedarf für ein Softwaremodul sieht. Wenn der Bund sich aber neu die Rolle des Softwareanbieters gibt, führt das zu grösseren Problemen: Er greift in den privaten Softwaremarkt ein und verdrängt/verunmöglicht andere, evtl. innovativere Lösungen. Die vom Bund erstellte Software ist in der Systemlandschaft dann eine neue, fremde Komponente, die bei allen zwangsweise integriert werden muss. Dies ist technisch problematisch, nicht willkommen und die Finanzierung der Einbindung ist unklar. Der Bund braucht dann die Kompetenzen und Verantwortungen einer Softwarefirma für Betrieb, Support, Weiterentwicklung, Performance, etc. Dies kann nicht alles an Lieferanten delegiert werden.

Besser sind nach Ansicht von BINT Förderansätze wie z. B.

- Gute Pilotlösungen einer Stammgemeinschaft auch bei den anderen

einfordern, ohne die Technik zu bestimmen

- Finanzanreize über die Stammgemeinschaften

- Private-Public-Partnerschaften fördern, anstreben

- Mitarbeit in Standardisierungsgremien

- Förder-Wettbewerbe, Modellregionen u. ä.

- Einfordern der Lösung über Re-Zertifizierungen.

BINT schlägt daher vor in Artikel 14a den Begriff «entwickeln» durch «fördern» zu ersetzen.

Die Rolle des Bundes besteht gemäss CLPh und Sphf nicht darin, Software zu entwickeln. Die Anbieter, die diese Entwicklungen durchführen, müssen unter der technischen und wirtschaftlichen Kontrolle der Gemeinschaften bleiben, denen es freistehen muss, den Partner auszuwählen, der die erwarteten Funktionalitäten entwickelt, natürlich mit der Notwendigkeit, diese zertifizieren zu lassen.

Hingegen ist es nach Auffassung CLPh und Sphf Aufgabe des Bundes (wie er es übrigens heute schon tut, ohne jedoch Finanzmittel zu gewähren), die neuen Funktionen des EPD zu definieren und zertifizieren zu lassen und den Gemeinschaften die Finanzmittel zu gewähren, die sie benötigen, um diese Entwicklungen durchzuführen.

Daher schlagen CLPh und Sphf vor, Artikel 14a wie folgt zu ändern: «Der Bund kann Softwarekomponenten entwickeln und definieren, die der Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers dienen und von den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften implementiert werden müssen.»