Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
einer nationalen Infrastruktur für Patientendaten erfolgt. Die bisherigen Bemühungen des Bundes, eine solche Infrastruktur aufzubauen, sind ungenügend koordiniert. Der Vorentwurf des Gesetztes überträgt dem Bund eine stärkere Führungs- und Koordinierungsrolle. (vgl. dazu mehr unter allgemeine Ausführungen).
Im Zusammenhang mit der durch den Bund zu betreibenden zentralen Datenbank sind für den SWR zwei Aspekte zentral: i) es muss ein breites Spektrum der im EPD erfassten Gesundheitsdaten für die Forschung und die Optimierung der Gesundheitsversorgung nutzbar gemacht werden (Medikations- und Impfdaten, Daten zur Diagnose und Therapie, usw.) (s. Rückmeldung zu Art. 9b, 19f EPDG); ii) diese Daten sollten in die nationale Patientendateninfrastruktur integriert werden, die von der künftigen NKG verwaltet wird (s. Abschnitt A). Da für das EPD bereits eine zentrale Datenbank mit strukturierten Gesundheitsdaten aufgebaut wird, könnte diese in eine nationale Patientendateninfrastruktur weiterentwickelt werden. Die zweckmässigste Rechtsform der künftigen NKG ist noch zu definieren. Die Tatsache, dass Art. 14 Abs. 1 Bst. d die Aufgabe, diese zentrale Datenbank zu betreiben, an den Bund delegiert, könnte für die künftige Integration dieser in die nationale Patientendateninfrastruktur, verwaltet durch die NKG problematisch sein. Für den SWR ist es wichtig, dass dieser Artikel sowie Absatz. 3 von Art. 14 eine zukünftige Integration der zentralen Datenbank des EPD in die nationale Patientendateninfrastruktur ermöglicht.
Absatz 3:
Der USB fragt, ob die Verordnungsstufe ausreicht. Aus Sicht USB ist eine formell-gesetzliche Grundlage notwendig.
Absatz 1 Buchstabe a:
Aus Sicht VFP soll der Begriff Stammgemeinschaften wie überall auch hier im Singular verwendet werden.
Gemäss VGI.ch macht eine Trennung der Daten in eine zentrale Datenbank des Bundes für strukturierte Daten und dezentrale Ablagen für unstrukturierte Dokumente in mehreren Stammgemeinschaften auch aus Sicht des Datenschutzes keinen Sinn und schafft zusätzlichen technischen sowie organisatorischen Koordinationsbedarf und damit unnötige Kosten. Mit einer zentralen Plattform entfallen zudem sämtliche technischen Zertifizierungsvorgaben, welche die Interoperabilität der Stammgemeinschaften sicherstellen sollen, womit wiederum Kosten eingespart werden können.
Die für die Stammgemeinschaften freiwillige dezentrale Implementation von Weiterentwicklungen des Bundes führt nach Ansicht VGI.ch zu unnötigen Mehrfachaufwänden und dazu, dass die Nutzer unter Umständen zum Wechsel der Stammgemeinschaft gezwungen sind, um die neuen Funktionen nutzen zu können. Mit einer zentralen nationalen Plattform können jeweils alle Nutzer von den Weiterentwicklungen profitieren. Mit einer zentralen nationalen Lösung entfällt weiter die Führung eines separaten Widerspruchsregisters, und Patientinnen und Patienten können den Widerspruch und die Wiedereröffnung des Dossiers selbstständig und online vornehmen, ohne dabei auf kantonale Stellen - mit wahrscheinlich unterschiedlichen Prozessen - angewiesen zu sein.
Zudem sollten für Gesundheitsinstitutionen gemäss VGI.ch Anreize geschaffen werden, damit nicht auf lokaler resp. Institutsebene eigenständige, unabhängige Portale geschaffen werden, welche einer zentralen Dokumentation für den Patientinnen und Patienten entgegenwirken.
4.1.22 Art. 14a Weiterentwicklungen
Der Bund kann Softwarekomponenten, die der Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers dienen, entwickeln.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a ist gemäss dem Kanton JU so zu formulieren, dass der Bund weitere Dienste integrieren kann, die für die Funktionalität des EPD wichtig sind, wie etwa Dienste im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Verwaltung. Wir schlagen vor, die Möglichkeiten für Entwicklungen zu erweitern. Damit diese möglichst zentral verfügbar sind, ist ihre Integration als zentrale Dienste für die Datensuche erforderlich. 120/199