Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 122Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
FMC, GSASA, CH++ und SGMI schlagen folgende zusätzlichen Absätze für Artikel 14a vor: «Der Bund sorgt für die Weiterentwicklung und weitere Verbreitung des EPD, insbesondere für die Entwicklung der Austauschformate mit den Patientenadministrations-Systemen der Gesundheitsfachpersonen, damit Daten im EPD strukturiert abgelegt werden können.
Der Bund kann Finanzierungshilfen für die Implementierung der Austauschformate in die Praxis zur Verfügung stellt.
Bei der Entwicklung der Softwarekomponenten kann der Bund Patientenorganisationen beiziehen.»
Gemäss FMC, GSASA, CH++ und SGMI soll der Bund die Zuständigkeit, die für die strukturierte Datenerfassung und Übertragung notwendigen Austauschformate zu definieren und zu erarbeiten. Durch die Austauschformate, in Ergänzung zur Liste mit den behandlungsrelevanten Informationen wird die notwendige Ausgangsbasis im EPD geschaffen, dass sich nutzenstiftende Anwendungen entwickeln können.
Da das elektronische Patientendossier primär für die Patientinnen und Patienten da ist, ist es gemäss FMC, GSASA, CH++ und SGMI wichtig, dass sich diese bei der Weiterentwicklung des EPD entsprechend und gebührend einbringen können. Der Bund sollte daher dazu ermächtigt sein, Vertreterinnen der Patientinnen und Patienten – Hierfür stehen Patientenorganisationen zur Verfügung – beizuziehen, zum Beispiel im Rahmen der IPAG mitzuarbeiten.
Der Bund soll gemäss FMCH dafür sorgen, dass eine strukturierte Implementierung und die Anwendung von elektronischen Medikationsplänen im elektronischen Patientendossiers ermöglicht wird. Neue Formulierung: «Der Bund sorgt für die Entwicklung von Softwarekomponenten, die der Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers dienen.»
Um die Innovation voranzutreiben, sollen gemäss GdS alle an der Weiterentwicklung teilhaben können. So sind besonders mögliche digitale Produkte (Gesundheitsanwendungen) im Auge zu behalten. In Frankreich z.B. können Versicherte (Patienten) Services aktivieren, die von privaten Unternehmen entwickelt wurden (z. B. automatische Integration von mHealth Daten). Diese Services werden vom Betreiber aufgenommen, soweit diese zertifiziert wurden. Daher soll Artikel 14a wie folgt erweitert werden: «Der Bund, der Betreiber, private Unternehmen oder Forschungsinstitute können Softwarekomponenten, die der Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers dienen, entwickeln.»
H+ empfiehlt Artikel 14a wie folgt zu ergänzen:
- «Entwicklung von Standards zur Dokumentation der Diagnostik und der Behandlung»
- «Finanzhilfen für Projekte zur Entwicklung von Dokumentationsstandards können an die Akteure der Gesundheitsversorgung und an Stammgemeinschaften ausgerichtet werden».
Der Bund kann EPD-Softwarekomponenten entwickeln. HIN fragt, ob ggs. das BIT – neben der neuen Rolle als IDP, siehe Artikel 11, dann auch als Software- Entwicklungsfirma positioniert? Eine Präzisierung ist dringend angezeigt.
Im Gesetz ist gemäss HIN festzulegen, dass der Bund keine Softwareentwicklung selber vornimmt. Es gelten die regulären Ausschreibungsverfahren
Wenn der Bund die Aufsicht wahrnimmt oder als Regulator agiert, dann hat er nach Ansicht itrm keine operativen Aufgaben wie die Weiterentwicklung oder das Verwalten der zentralen Dienste zu übernehmen. Es ist mindesten eine Trennung auf verschiedene Bundesämter anzustreben.
Aus Sicht von Post und Sanela ist die Abgrenzung zwischen der Weiterentwicklung und dem Betrieb noch zu wenig klar und benötigt weitere Präzisierung. Insbesondere finanziert der Bund zwar neue Komponenten, wer die konkrete Einführung bei den Stammgemeinschaften und den Unterhalt finanziert, ist jedoch offen.
In dem der Bund zusätzliche Kompetenzen für die Weiterentwicklung von neuen oder verbesserten Funktionalitäten erhält, ist eine stärkere inhaltliche Steuerung absehbar, was die Post