Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

3.2.3.2 Anschlusspflicht und Pflicht zum Erfassen von Daten

Die GDK bzw. die meisten Kantone begrüssen im Grundsatz die Ausweitung der Anschlussverpflichtung auf ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen. Der Kanton GL unterstützt den Vorschlag unter dem Vorbehalt, dass das EPD wie gefordert einen Mehrwert und nicht bloss einen administrativen Zusatzaufwand bedeutet. NE begrüsst darüber hinaus die Pflicht zur Hinterlegung der relevanten Dokumente.

Die GDK und verschiedene Kantone weisen im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht darauf hin, dass mit der geplanten Ansiedelung der Anschlusspflicht im Kapitel 4 Abschnitt 6 des KVG (Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen) und durch die Streichung der heute geltenden Art. 37 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 Bst. f KVG, diese von einer Zulassungsvoraussetzung in eine Qualitätsanforderung umgewandelt wird, mit entsprechenden Konsequenzen für die Aufsicht. Die Kantone SO, NW, UR und ZG wünschen, dass die Anschlussverpflichtung der Leistungserbringer nach KVG bei den Zulassungsvoraussetzungen verankert wird. Verschiedene Kantone wünschen die Verankerung der Anschlusspflicht (BE, BL, TG) und eine Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde (BE, TG) im EPDG. Der Kanton UR wünscht nur die Nennung der Aufsichtsbehörde im EPDG. Gemäss dem Kanton JU muss die Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft als Bedingung für die Aufnahme in die OKP in das KVG aufgenommen werden.

Hinsichtlich der Pflicht der Gesundheitsfachpersonen zum Erfassen von behandlungsrelevanten Daten, ist für die Kantone GL und TI unklar, welche Patientendaten im EPD erfasst werden sollen. Für GL ist seinerseits unklar, ob auch eine Verpflichtung besteht, die bereits vorhandenen Patientendaten ins EPD aufzunehmen. Der Kanton ZH ist der Ansicht, dass bei der Verpflichtung aller Gesundheitsfachpersonen ungenügende Übergangsfristen einräumt werden

Die GLP, GRÜNE, FDP, die Mitte und SP begrüssen, dass mit der vorliegenden Vorlage sämtliche Leistungserbringer verpflichtet werden sollen, sich einer Stammgemeinschaft anzuschliessen. Gemäss FDP sollen Leistungserbringer, die nicht am EPD teilnehmen, mittelfristig nicht zu Lasten der Sozialversicherungen abrechnen dürfen. Die SP weist darauf hin, dass das EPD seinen Nutzen nur entfalten kann, wenn möglichst viele Institutionen (sowie Patientinnen und Patienten) ein EPD nutzen. Zudem muss auch kontrolliert werden können, ob das EPD von den Leistungserbringenden auch effektiv genutzt wird und braucht es griffige Sanktionsmassnahmen. Die SVP sieht einen Anschlusszwang kritisch und lehnt diesen ab.

GLP und GRÜNE begrüssen zudem das Nutzungsobligatorium. Dieses muss gemäss GLP aber auch durchgesetzt werden können.

Bei den Dachverbänden unterstützt der SGV und (implizit) economiesuisse die vorgeschlagene Ausgestaltung der Anschlusspflicht. Der SGV wünscht, dass diese bereits im Rahmen der Vorlage zur Übergangsfinanzierung umgesetzt wird. Economiesuisse beantragt das Vorsehen einer Ausnahmeregelung und ist der Ansicht, dass das Onboarding von ambulanten Leistungserbringern mit einer Anschubfinanzierung beschleunigt werden sollte.

Die Anschlusspflicht wird grundsätzlich oder vollumfänglich auch von vielen Vernehmlassungsteilnehmenden aus den weiteren interessierten Kreisen begrüsst (u.a. ADTG, CARA, CH++, Curafutura, Dakomed, DVSP, eSANITA, FRC, FSP, Geliko, Groupe Mutuel, GSASA, H+, Hirslanden, HUG, Hygiaso, IG eHealth, iph9, IVR10, KSG, MDS, ospita, palliative.ch, Pro Senectute, Post, Sanela, santésuisse, senesuisse, SGMI, SKS, SSR, Swico, SWR, UKB, unimedsuisse). Iph begrüsst auch explizit die Pflicht zum Erfassen von behandlungsrelevanten Daten. Es wird empfohlen, zu definieren, was unter behandlungsrelevanten Daten zu verstehen ist (u.a. SGMI, SWR). Für einzelne Leistungserbringer sollen Ausnahmen vorgesehen werden können, z. B. für kurz vor der Pensionierung stehende Ärzte (z. B. IG eHealth, medswiss.net). Gemäss Pro Senectute ist die Rolle von pflegenden Angehörigen zu klären. Der SSR fordert, dass die Anschlusspflicht im EPDG zu verankern ist. Einzelne (SDV, SKS) möchten, dass die Anschlusspflicht bereits im Rahmen der Vorlage zur Übergangsfinanzierung umgesetzt wird. Gemäss

9 Scin vertritt sofern nicht anders angegeben die Positionen von iph.

10 Paramedic vertritt dieselben Positionen wie IVR.