Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Curafutura ist weiter sicherzustellen, dass behandlungsrelevante Daten nicht nur im Rahmen von KVG/MVG/IVG erhoben werden, sondern insbesondere auch im VVG und im Selbstzahlerbereich.

Gegen oder eher gegen eine (weitergehende) Anschlusspflicht sprechen sich insbesondere die FMH11 und weitere Leistungserbringer (AAV, FMP, medswiss.net, Spitex) als auch ISSS aus. Kritisch äussert sich auch die SMT. SMSR spricht sich unabhängig von der Anschlusspflicht gegen die Pflicht zum Erfassen behandlungsrelevanter Daten. Groupe Mutuel fragt sich, wie die Überprüfung einer Erfassung oder gar einer «korrekten» Erfassung von Gesundheitsdaten erfolgen soll. Die SSO geht davon aus, dass Zahnärzte nicht von der Anschlusspflicht erfasst sind.

CARA beantragt, dass Stammgemeinschaften die Möglichkeit erhalten, bei ihren Mitgliedern das Erfassen von behandlungsrelevanten Dokumenten zu verlangen, die vor der Eröffnung der Eröffnung eines EPD erstellt wurden. Der SWR gibt an, dass eine solche Pflicht für die Behandlung chronisch kranker und/oder komorbider Patientinnen und Patienten vorteilhaft sein könnte, dafür aber zusätzliche Ressourcen benötigt werden. Die meisten Vernehmlassungsteilnehmende, die sich zu diesem Punkt äussern, sprechen sich aber klar dagegen aus bzw. befürworten grundsätzlich die Lösung wie in der Vorlage vorgeschlagen (santésuisse, senesuisse, unimedsuisse). Gemäss santésuisse sollte jedoch eine Verpflichtung der Gesundheitsfachpersonen bestehen, diese Daten auf Anfrage den Patientinnen und Patienten in geeigneter Form und Frist auszuhändigen, damit diese die Daten bei Bedarf selber ins EPD einpflegen können. ¨

3.2.3.3 Opt-out und Widerspruch

Die GDK sowie fast alle Kantone befürworten die Einführung des vorgeschlagenen Opt-out-Modells, weisen aber darauf hin, dass die Umsetzung unter Einbezug aller betroffenen Akteure und insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgen muss. Der Kanton SO begrüsst ebenfalls eine Opt-out-Variante, jedoch sei die konkrete Umsetzung mit vielen offenen Fragen behaftet (insbesondere in Bezug auf die Masseneröffnung). Die Kantone BS und TG erachten die Umsetzung nur im Rahmen eines zentral organisierten EPD als umsetzbar. Für den Kanton TI ist ein Opt-out zwar begrüssenswert, jedoch der Vorschlag für die Kantone nicht realisierbar. Der Kanton SG ist der Ansicht, dass weder die Verhältnismässigkeit noch die Wirtschaftlichkeit des Opt-out-Verfahrens nachgewiesen sei und die Artikel zum Opt-out zu streichen seien.

Gemäss GDK erwarten die Kantone, dass der Bund einen Mechanismus definiert und sicherstellt, der es erlaubt, die Kantone darüber zu informieren, ob eine Person bereits ein EPD eröffnet hat. Gemäss dem Kanton UR soll der Bund einen Mechanismus definieren, um festzulegen, welche Stammgemeinschaft der Kanton einer Person zuweisen soll. Der Kanton JU will eine Klärung in Bezug auf Verfahren und finanzielle Auswirkungen auf die Kantone. Die GDK weist darauf hin, dass eine rasche Einführung und Umsetzung des neuen Artikels 6b KVG (Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern) den Ablauf vereinfachen würde. Über die Versicherten der Militärversicherung besitzen die Kantone keine Informationen. Der Kanton ZH ist der Ansicht, dass beim Opt-Out-Modell ungenügende Übergangsfristen einräumt werden.

Der Kanton ZG erachtet die gewählte Widerspruchslösung als unverhältnismässig aufwändig. Gemäss dem Kanton BE sollen nicht die Kantone, sondern der Bund und die Stammgemeinschaften in Form eines Widerspruchregisters und eines IT-gestützten Widerspruch-Prozesses für die technischen und administrativen Voraussetzungen zur Umsetzung des Opt-out Verfahrens sorgen, damit die Stammgemeinschaften (im Auftrag der Kantone) den Widerspruch entsprechend verarbeiten können. Dem Kanton VD zufolge, sollte das Gesetz einen Artikel enthalten, der jegliche Form der Diskriminierung von Personen, die sich gegen die Eröffnung eines EPD entscheiden, verbietet.

11 VSAO, AGZ, BEKAG, AGZG, BüAeV, GLAEG, medicalwomen, mfe, SGAIM und UNION vertreten – sofern nachfolgend nicht anders angegeben – dieselben Positionen wie die FMH. 13/199