Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Es ist aus der Vorlage zudem nicht ersichtlich, wie und wo Patientinnen und Patienten nach dem Ablauf der 3-monatigen Frist Widerspruch einlegen oder eine Wiedereröffnung des Dossiers erlangen können. Für einzelne Vernehmlassungsteilnehmende ist unklar, wer Zugriff zum Widerspruchsregister erhält bzw. ist zu definieren wer Zugriff erhält (ADTG, Dakomed, DVSP, IG eHealth).
Gegen oder eher gegen ein Opt-out-Modell sprechen sich insbesondere Leistungserbringer (und andere AAV medswissnet.net, senesuisse) aber auch einige andere Organisationen, insbesondere aus dem Bereich der Digitalisierung (CBCES, DigGes, GdS, ISSS) aus.
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich sogar für eine Anschlusspflicht für die Bevölkerung (Obligatorium) auf (BFG, SAMW). Santésuisse und Groupe Mutuel verlangen, dass die Krankenversicherer von Versicherten mit bestimmten Versicherungsmodellen den Besitz eines EPD verlangen dürfen.
3.2.3.4 Zugriff Krankenversicherer
Gemäss GDK und der meisten Kantone muss – falls administrative Dokumente neu ins EPD integriert werden sollen – sichergestellt werden, dass diese aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit einfach ausgeblendet werden können. Ein Zugriff der Krankenversicherer auf medizinische Daten ist auszuschliessen. Der Kanton GE beantragt, dass Gesundheitsfachpersonen (und nicht die Krankenversicherer) verpflichtet sind, ihre Rechnungen in einem administrativen Bereich des EPD zu hinterlegen. Die Kantone GE und NE lehnen einen Zugang der Krankenversicherer ab, u.a. aus Gründen eines potentiellen Vertrauensverlust seitens der Bevölkerung in das EPD.
Gemäss GRÜNE sollen die Versicherer dazu verpflichtet werden, administrative Dokumente hochzuladen, wenn die Versicherten dem zustimmen. Ein Lesezugriff ist in jedem Fall auszuschliessen. Die GLP sind der Ansicht, dass ein begrenzter Zugriff der Krankenkassen zu einzelnen Daten, welche für die Abrechnung nötig sind, geprüft werden soll.
CARA und MDS lehnen eine Beteiligung der Krankenversicherer ab.
Einige Versicherer (Curafutura, santésuisse) begrüssen, die Möglichkeit zum Schreiben von Adminstrativdaten in das EPD. Santésuisse weist in diesem Zusammenhang u.a. darauf hin, dass das Hinterlegen der Rechnungskopien dem Leistungserbringer obliegt und für das Speichern von Dokumenten bestimmte Zugriffsmöglichkeiten auf die zentralen Register notwendig sind. Andere sind gegen eine Beteiligung der Krankenversicherer (u.a. Groupe Mutuel). Als Gründe werden u.a. die Zielsetzung des EPD, die sich auf das Erfassen von medinischen Daten beschränken sollte, das Misstrauen in der Bevölkerung und ein erhöhter Verwaltungsaufwand genannt. Wiederum andere (z. B. MV) führen an, dass für eine sinnvolle Abwicklung alle Beteiligten, also auch die Kostenträger Zugriff auf das EPD benötigen. Gemäss Santésuisse solle es Patientinnen und Patienten erlaubt werden, ihren Krankenversicherern oder deren Vertrauensärzten Einsicht in das EPD zu erlauben. Dies wäre auch für Ämter oder Bevollmächtigte der Patientinnen und Patienten denkbar.
Verschiedene weitere Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die Einbindung von administrativen Daten (u.a. pharmasuisse, SDV). Eine Einwilligung der Patientinnen und Patienten ist erforderlich (SDV, CURAVIVA, ARTISET). Es muss klar zwischen medizinischen und administrativen Daten unterschieden werden (u.a. Curaviva/ARTISET, Geliko, SGMI). Es muss auch klar zwischen behandlungsrelevanten Daten und unnötiger bzw. unverhältnismässiger Datensammlung (IPAG eHealth, pharmasuisse, SGMI) unterschieden werden. Es soll eine Zusammenarbeit mit der IPAG gesucht werden, um zu definieren, welche Dokumente der Kassen aus Sicht der Leistungserbringer relevant für die Behandlung sein könnten (pharmasuisse). Es muss sichergestellt sein, dass die Krankenversicherer keinen Zugriff auf Gesundheitsdaten (Geliko, pro-salute.ch), sondern nur auf die Rechnungsdaten (FSP, IPAG eHealth) erhalten. Das Dossier sollte nicht zur Ablage von z. B. Rechnungskopien verwendet werden (pharmasuisse). Aus den Zugriffsrechten der Krankenversicherer darf sich für die Patientinnen und Patienten keine Nachteile ergeben (NEK).
Gemäss verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmende (u.a. FRC, HUG, SKS) aus den weiteren interessierten Kreisen darf das EPD nicht für Versicherer geöffnet werden. Die 15/199