Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
ADTG, FSP, IG eHealth, IPAG eHealth, palliative.ch, PH CH, SBK) oder über Beiträge der Kantone, des Bundes oder der OKP (IPAG eHealth, palliative.ch, senesuisse). Die Finanzierung der Leistungserbringer darf nicht zulasten der OKP gehen (unimedsuisse). Gemäss Groupe Mutuel ist eine Vergütung der Leistungserbringer für die ordnungsgemässe Führung eines EPD auszuschliessen.
SwissSign kritisiert, dass die Finanzierung der Identity Provider trotz ihres signifikanten Beitrags zur Sicherheit des Systems nicht im EPDG geregelt ist. ELCA fordert aufgrund der politischen Ungewissheit eine Betriebs- und Geschäftsgarantie in Form einer direkten finanziellen Unterstützung durch die Regierung, wie sie für die Gemeinschaften vorgesehen ist (siehe bezüglich Entschädigungsforderungen auch das Kapitel zur Zentralisierung weiter oben).
Gefordert wird weiter, dass der Bund für die Festlegung der für den strukturierten Datenaustausch notwendigen Austauschformate zuständig ist und Finanzierungshilfen für die Verbreitung der Austauschformate zur Verfügung stellt (FMC, SGMI) oder finanzielle Anreize für die Nutzung strukturierter Daten setzt (pharmasuisse, SGMI). Das SPHN fordert Investitionen zur Strukturierung und Beschreibung der Daten für das EPD, respektive für die Sekundärnutzung. Gemäss SGMI muss die Finanzierung einer Integration in die Primärsysteme gewährleistet sein.
3.2.3 Verbreitung und Nutzung
3.2.3.1 Freie Wahl der Stammgemeinschaft/Wettbewerb
Gemäss WEKO dürfen die revidierten Bestimmungen den Wettbewerb zwischen besagten Anbietern nicht verzerren und müssen wettbewerbsneutral und damit diskriminierungsfrei ausgestaltet werden. H+ kritisiert nun, dass gemäss Vorlage die Kantone darüber entscheiden, bei welcher Stammgemeinschaft «seine» Einwohnerinnen und Einwohner angemeldet werden. Dies wird im Wesentlichen zu regionalen Monopolsituationen führen, die diskriminierungsanfällig sind (ospita).
Der SGV empfiehlt ein Modell nach dem Vorbild des Kantons Zürich, wonach die Kantone den Stammgemeinschaften für jedes EPD, das von einer auf ihrem Kantonsgebiet wohnhaften Person eröffnet wurde, einen Beitrag entrichten (so u.a. auch Centre Patronal, CLPh, EKK). Das Modell verhindert seiner Ansicht nach unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen.
Economiesuisse bemerkt, dass mit der freien Wahl durch die Patientinnen und Patienten, welcher Stammgemeinschaft sie sich anschliessen wollen, eine Ungleichbehandlung zwischen den von den Kantonen gegründeten Stammgemeinschaften und den anderen Stammgemeinschaften vermieden werden kann. In diesem Sinne äussern sich u.a. auch AD Swiss und IPAG eHealth.
Aus diesem und anderen Gründen (z. B. Selbstbestimmung der Bürger) setzen sich diverse Vernehmlassungsteilnehmende dafür ein, dass die Patientinnen und Patienten u.a. im Zusammenhang mit den vorgesehen Masseneröffnungen die Möglichkeit haben, ihre Stammgemeinschaft frei zu wählen (u.a. EKK, SDV, SGV, economiesuisse, santésuisse, ospita, pharmasuisse, H+, EKK, SMVS).
Andere setzen sich für ein gerechtere Verteilung der Finanzierung der Gemeinschaften (SVDE), einen gesunden Wettbewerb unter den Stammgemeinschaften (IPAG eHealth) oder für eine Harmonisierung kantonal unterschiedliches Finanzierungssystem (SBK) ein.
Weiter fordern verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende (u.a. H+, ospita), dass die personelle und finanzielle Entflechtung der Stammgemeinschaften von den Kantonen zwingende Voraussetzung für eine Zertifizierung als Stammgemeinschaft werden muss.
Gemäss SGV, economiesuisse, pharmasuisse, FMH, IG eHealth, ADTG, EKK, SMVS und anderen muss die Mitgliedschaft in einer Stammgemeinschaft trotz Anschlusspflicht auch für die Gesundheitsfachpersonen frei sein bzw. es darf keine Nachteile bei einem Wechsel der Stammgemeinschaft geben.