Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

und Sanela grundsätzlich unterstützen. Aus dem Vorentwurf erkennen wir allerdings zu wenig klar, dass dem Bund als Gegenstück zu den zusätzlichen Kompetenzen auch mehr Verantwortung für die vom ihm angestossenen Weiterentwicklungen übertragen wird.

Die Post und Sanela schlagen daher vor, zwei weitere Absätze unter Artikel 14a aufzunehmen:

«2 Er stellt in diesem Zusammenhang die Qualität, den Unterhalt und die Weiterentwicklung solcher Softwarekomponenten sicher.

3 Der Bund kann Gemeinschaften und Stammgemeinschaften verpflichten, solche Softwarekomponenten einzusetzen. In diesem Fall regelt er die finanzielle Unterstützung sowie macht Vorgaben zur Betriebseinführung.»

Ergänzung gemäss Spitex: « […] entwickeln, in Auftrag geben oder genehmigen». Es sollen nicht nur technische Lösungen entwickelt, sondern auch die dazugehörigen Prozesse beschrieben werden. Der Bedarf an Softwarekomponenten muss bei den Gesundheitsfachpersonen abgeholt werden. Die Gesundheitsfachpersonen müssen bei der Entwicklung einbezogen werden. Alternativ könnte gemäss Spitex auch eine Erwähnung der Übertragung unter Art. 19 Abs. 1 geprüft werden.

Der Bund ist gemäss SR-ZH nicht Applikationsentwickler, weshalb die Entwicklung veranlasst werden soll.

Weiterentwicklungen sollen gemäss unimedsuisse nahe an der medizinischen Praxis entwickelt werden und entsprechend geht es nicht nur um Software, sondern vor allem um Harmonisierungen im medizinischen Alltag. Deshalb ist es auch wichtig, dass diese nicht einfach vom Bund entwickelt werden, sondern dass diese Projekte von den Versorgungsakteuren getragen werden. unimedsuisse beantragt daher Artikel 14a wie folgt zu ergänzen: «Der Bund kann Standards für die Dokumentation der Diagnostik und Behandlung sowie Softwarekomponenten, die der Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers dienen, entwickeln oder deren Entwicklung unterstützen»

Der VSVA schlägt vor, dass Artikel 14a mit einem Absatz 2 wie folgt ergänzt wird: «Der Bund sorgt für die Weiterentwicklung und weitere Verbreitung des EPD, insbesondere für die Entwicklung von Austauschformaten zur Tiefenintegration der Patientenadministrations-Systeme der Gesundheitsfachpersonen, damit Daten im EPD strukturiert abgelegt werden können.».

Mit dieser Ergänzung erhält der Bund gemäss VSVA die Zuständigkeit, die für die strukturierte Datenerfassung und Übertragung notwendigen Austauschformate zu definieren und zu erarbeiten.

Durch die Austauschformate, in Ergänzung zur Liste mit den behandlungsrelevanten Informationen wird gemäss VSVA die notwendige Ausgangsbasis im EPD geschaffen, dass sich nutzenstiftende Anwendungen entwickeln können. Diese Anwendungsfälle müssen auf Gesetzesebene nicht weiter definiert werden. Der «Markt» bzw. die Patientinnen und Patienten werden entscheiden, welche Lösungen sich in der Praxis behaupten und durchsetzen werden.

4.1.23 Art. 18 Abs. 1

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) sorgt dafür, dass Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz periodisch evaluiert werden.

Das Opt-Out-Modell und die Verpflichtung der Gesundheitsfachpersonen stellt gemäss FMC, CH++ und SGMI einen Paradigmenwechsel dar. Der Bund ist deshalb aufgefordert, mit in Krafttreten der Revision eine Begleitforschung durchzuführen. Diese soll sowohl die Auswirkungen auf die Qualität und Effizienz der Versorgung wie auch die Anwendung, unter Berücksichtigung der aktuellen Zugriffsrechte-Regelung, erforschen. Die Ergebnisse sollen aufzeigen, wie das EPD in der Versorgung wirkt, ob die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Absatz 1 ist daher wie folgt zu ergänzen: « [...] insbesondere überprüft dieses, die Massnahmen der Gesetzesrevision vom XX.XX.XXX insbesondere Art. 3 Abs 1, Art. 3 Abs 2 Ziff. f, Art 9 Abs 1bis».