Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Hirslanden begrüsst die Aufnahme dieser ausdrücklichen Erwähnung der Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
Es ist notwendig, die von den verschiedenen Stammgemeinschaften angebotenen Lösungen anhand dieser Kriterien zu bewerten, um schrittweise nur diejenigen auszuwählen, die sich als ausreichend leistungsfähig und wirtschaftlich erwiesen haben.
Im Interesse der Effizienz sollte die Zahl der Stammgemeinschaften auf nationaler Ebene schrittweise auf die geringstmögliche/erforderliche Zahl reduziert werden.
it-rm stellt diverse allg. Fragen.
Hier muss gemäss dem SR-ZH die Periode definiert werden (Überwachung Speziallabore).
4.1.24 Art. 19 Abs. 1-2bis
1 Der Bundesrat kann die folgenden Aufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen:
a. den Betrieb der Abfragedienste nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a;
b. den Betrieb des nationalen Kontaktpunktes nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b;
c. den Betrieb des Widerspruchsregisters nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c;
d. den Betrieb der Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d;
e. die Information nach Artikel 15;
f. die Koordination nach Artikel 16.
1bis Der Bundesrat legt fest:
a. die Aufsichtsmittel;
b. die Anforderungen an den Datenschutz, die die beigezogenen Dritten zu erfüllen haben.
2 Die beigezogenen Dritten können von den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften für den Bezug von Referenzdaten oder für den grenzüberschreitenden Abruf von Daten Gebühren erheben.
2bis Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:
a. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind;
b. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung;
c. die allfällige Erhebung von Gebühren.
Abs. 2bis:
Gemäss Kanton LU hat der Bund im Rahmen der Leistungsvereinbarung (oder mittels separater Vereinbarung) private Dienstleister auch datenschutzrechtlich in die Verantwortung zu nehmen, sofern die Dienstleister Zugriff auf die Personendaten haben.
Absatz 1:
Damit eine einzige technische Plattform geschaffen werden kann, muss gemäss Kanton NE Absatz 1 wie folgt formuliert werden:
«Der Bundesrat kann die folgenden Aufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen:
a. den Betrieb der einheitlichen technischen Plattform;
b. den Betrieb des nationalen Kontaktpunktes nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b;
c. den Betrieb des Widerspruchsregisters nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c;
d. den Betrieb der Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d;