Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

für die Entwicklung des EPD und nicht technischer Natur. Umso mehr ist eine Zertifizierung für alle diese Komponenten in Bezug auf Datenschutz und Sicherheit erforderlich.

Ausserdem ist gemäss KSG ein zentrales Sicherheitsmanagement und eine zentrale Sicherheitsüberwachung (gemeinsames SOC) für alle Komponenten erforderlich, die für den Betrieb des EPD notwendig sind, d. h:

- die EPD-Infrastruktur

- die Anbieter von Identitäten

- die ZAS

- usw.

Die KSG beantragt daher die Anpassung von Absatz 1 wie folgt:

«Der Bundesrat kann die folgenden Aufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen:

a. den Betrieb der einheitlichen technischen Plattform;

b. den Betrieb des nationalen Kontaktpunktes nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b;

c. den Betrieb des Widerspruchsregisters nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c;

d. den Betrieb der Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d;

e. die Information nach Artikel 15;

f. die Koordination nach Artikel 16;

g. den Betrieb eines zentralisierten Sicherheitsmanagementsystems (gemeinsames SOC).» Absatz 2:

Die Stammgemeinschaften müssen bereits jetzt hohe Kosten tragen, und dies umso mehr bei einem Opt-out-Modell. Abbsatz 2 ist daher gemäss KSG zu streichen.

Absatz 1:

Die technische Plattform soll in Absatz 1 integriert werden, weshalb MDS folgenden angepassten Absatz 1 beantragt:

«Der Bundesrat kann die folgenden Aufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen:

a. den Betrieb der einheitlichen technischen Plattform;

b. den Betrieb des nationalen Kontaktpunktes nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b;

c. den Betrieb des Widerspruchsregisters nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c;

d. den Betrieb der Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d;

e. die Information nach Artikel 15;

f. die Koordination nach Artikel 16;

g. den Betrieb eines zentralisierten Sicherheitsmanagementsystems (gemeinsames SOC).» Absatz 1 Buchstabe d:

Die Begriffe «strukturierte» und «unstrukturierte» Daten sind nach Ansicht Sanela nicht (ausreichend) definiert, entsprechend gibt es aus Sicht Sanela keinen Grund sich auf strukturierte Daten zu beschränken. Unter Buchstabe d ist folglich der Begriff «strukturierten» zu streichen. BSV AG beantragt, Absatz 2 wie folgt zu ändern: «Die beigezogenen Dritten können von den Gemeinschaften, Stammgemeinschaften sowie Dritten gemäss Art. 14 Abs. 4 für den Bezug