Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
von Referenzdaten oder für den grenzüberschreitenden Abruf von Daten nach einem einheitlichen und Dritte nicht benachteiligenden Schema Gebühren erheben.»
Damit wird gemäss BSV AG klargestellt, dass Referenzdaten als Open Public Data für Dritte als private Akteure im Gesundheitswesen kostenfrei bzw. zu nicht kostenseitig diskriminierenden Bedingungen zugänglich sein müssen und dass dies auch gelten muss, falls Dritte mit der Bereitstellung beauftragt worden sind
Absatz 1quater:
Gemäss CLPh und Sphf soll ein neuer Abs. 1quater wie folgt lauten: «Der Bund wendet das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen für die Übertragung der in Absatz 1 genannten Aufgaben an.» Aus ihrer Sicht ist es gerechtfertigt, den Verweis auf das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ausdrücklich zu präzisieren.
Absatz 2:
Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sind notorisch unterfinanziert und es wäre nicht hinnehmbar, wenn sie für den Erwerb von Daten noch bezahlen müssten. Dieser Erwerb soll gemäss CLPh und Sphf daher ausdrücklich kostenlos sein gemäss folgender neuer Formulierung für Absatz 2:. «Die beigezogenen Dritten müssen den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften den Bezug von Referenzdaten oder den grenzüberschreitenden Abruf von Daten kostenlos gewähren.»
Absatz 1:
dCH und swissICT beantragen die Ergänzung von Absatz 1 Bst. d wie folgt: den Betrieb der Datenbank oder mehreren Datenbanken zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten». (siehe Begründung zu Art. 14)
Absatz 2:
Die Stammgemeinschaften sind unterfinanziert. dCH und swissICT beantragen daher Absatz 2 wie folgt anzupassen: «Die beigezogenen Dritten können von den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften für den Bezug von Referenzdaten oder für den grenzüberschreitenden Abruf von Daten keine Gebühren erheben.»
Software, die der Bund selbst entwickelt oder die mit Finanzhilfen des Bundes entwickelt werden, müssen gemäss DigGes nachhaltig und nach dem Leitgedanken «Public money? Public code!», wie es auch das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) in Art. 9 im Grundsatz vorsieht, unter einer anerkannten Open Source Lizenz veröffentlicht werden. Dies ist im Gesetz in Art. 19a entsprechend festzuschreiben.
Die zentrale Steuerung durch den Bund kann in der Ausführung eine dezentrale Umsetzung beinhalten. Daher soll gemäss eGov CH Absatz 1 Buchstabe d wie folgt ergänzt werden: « […] den Betrieb der Datenbank oder mehreren Datenbanken zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten.»
ELCA schlägt vor, dass zentrale Komponenten Dritten - z. B. ELCA - anvertraut werden. Der Bund muss den Betrieb sicherstellen, aber nicht unbedingt (nur) selbst betreiben. Im Hinblick auf die Einführung der neuen eID muss ELCA sicherstellen, dass das EPD auch mit dem bestehenden und neuen Ökosystem kongruent ist, das - schon aus Sicherheits- und Redundanzgründen - in einer dezentralen Architektur betrieben werden könnte.
Absatz 1bis:
Aufgrund der Ergänzung bei Artikel 14a muss gemäss FMC, CH++ und SGMI ein zusätzlicher Buchstabe g mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: «die Aufgaben nach Art. 14 und 14a».
Absatz 2bis:
Im Sinne einer gängigen Good Practice soll gemäss FMC, CH++ und SGMI ein zusätzlicher Buchstabe d mit folgendem Wortlaut geschaffen werden: «Festlegung von jährlichen Sicherheitsaudits».