Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Aufgaben und Dienstleistungen an private Akteure kritisch. Aus Sicht des EVS sollten insbesondere das Widerspruchsregister und die Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten durch den Bund geführt werden.

Absatz 1:

Senesuisse sieht die Delegation von Aufgaben und Dienstleistungen an Private kritisch.

Absatz 1:

Der SKS ist erstaunt darüber, dass Art. 19 Abs. 1 VE-EPDG die Möglichkeit der Auslagerung eben dieser zentralen Komponenten – unter anderem auch an private juristische Personen – vorsieht. Wie von Privaten betriebene digitale Gesundheitslösungen enden können, hat das Debakel rund um meineimpfungen.ch eindrücklich gezeigt.

Mindestens die Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten nach Art. 14 Abs. 1 Bst. d VE-EPDG soll deshalb vom Bund oder einer Stammgemeinschaft – ohne Möglichkeit der Auslagerung – betrieben werden. Zusätzlich ist ein jährliches, externes, Sicherheitsaudit bei den Betreiberinnen der Komponenten nach Art. 14 Abs. 1 VE-EPDG vorzusehen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch die zentral betriebenen Komponenten eine möglichst hohe Sicherheit bieten.

Absatz 2:

Die Gebühren sollen gemäss SR-ZH schweizweit definiert sein. Die Leistung, der Aufwand ist definiert, kann also nicht von den Kantonen / Gemeinden individuell gefordert werden

Der SSR sieht die Delegation des Bundes von Aufgaben und Dienstleistungen an private Akteure aus Gründen des Datenschutzes kritisch und lehnt diese ab.

Die Bundesaufgaben, die im Rahmen des EPDG anfallen werden, verlangen gemäss Swico einen hohen Grad an spezifischer Fachkompetenz. In der Schweiz bieten viele Unternehmen richtungsweisende Produkte und Dienstleistungen im Bereich der digitalen Gesundheitsversorgung an. Das öffentliche Ausschreibungsverfahren bietet Unternehmen Anreize, innovative Lösungen zu wettbewerbsfähigen Preisen anzubieten. Es ist sinnvoll, wenn diese Aufgaben an private Anbieterinnen und Anbieter mit dem entsprechenden Knowhow übertragen werden können. Swico begrüsst die vorgesehene Möglichkeit, Vollzugaufgaben im Zusammenhang mit Betrieb des EPD vom Bund an Private auszulagern.

Die Weiterentwicklung des EPD ist gemäss vorliegendem Entwurf ausschliesslich Aufgabe des Bundes und soll nicht auf Private ausgelagert werden können. Die Vorteile, welche sich aus einer Auslagerung der Vollzugsaufgaben ergeben, kommen gemäss Swico auch bei der Weiterentwicklung des EPD zum Tragen. Insbesondere Unternehmen, die bereits seit Jahren im EPD-Ökosystem tätig sind, können wertvolle Erfahrung in Weiterentwicklungen einfliessen lassen. Deshalb sollten auch Weiterentwicklungsprojekte ganz oder teilweise an Dritte ausgelagert werden können.

Swico setzt sich seit jeher für ein transparentes und gleichmässiges ICT-Beschaffungswesen ein. Vergabekriterien sollten auch bei Ausschreibungen im Bereich des EPD klar und transparent gestaltet werden. Dies erlaubt es insbesondere KMU erfolgreich an Ausschreibungen teilzunehmen.

Absatz 1:

unimedsuisse fordert, dass die Beurteilung der Forschungsgesuche und die Organisation des Datentransfers vom Bund delegiert werden soll. Entsprechende Programme und Infrastrukturen bestehen bereits und im Rahmen der akademischen Infrastrukturen besteht bereits eine gute und rechtskonforme Implementierung, die nicht neu erfunden werden muss. Hier kann sich das EPD als eine (weitere) Datenquelle für die Forschung und Qualitätssicherung anschliessen. Daher ist gemäss unimedsuisse unter Absatz 1 ein zusätzlicher Buchstabe g wie folgt zu schaffen: «den Betrieb einer nationalen Koordinationsstelle zur Bearbeitung von Ge-