Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Welche Informationen in welcher Form im EPD benötigt werden, muss nach Ansicht der FMCH von den Leistungserbringern festgelegt werden, da nur sie über das notwendige Wissen verfügen. Das Festlegen dieser Punkte soll daher an die Verbände der Leistungserbringer übertragen werden. Zu diesem Zweck soll in Absatz 1 ein weiterer Punkt hinsichtlich der Festlegung der Austauschformate gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen werden.

Absatz 1 Buchstabe g:

Gemäss FMH, AGZ, AGZG, BEKAG, BüAeV, GLAEG, mfe, mws, SGAIM und VSAO haben nur die Leistungserbringer das notwendige Wissen, welche Informationen und in welcher Form im EPD benötigt werden. Diese Aufgabe soll der Bundesrat deshalb den Verbänden der Leistungserbringer übertragen. Daher soll auch die Festlegung der Austauschformate nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a EPDG auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden können. Daher soll in Absatz 1 ein zusätzlicher Buchstabe g wie folgt geschaffen werden: «Die Festlegung der Austauschformate nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a EPDG.»

Die Festlegung von Austauschformaten und deren release im Zeitplan des Programmausschusses von eHealth Suisse verläuft zudem gemäss BEKAG viel zu langsam. Als Erfolg wird

z. B. der eImpfausweis, die Integration von eVacme.ch, der eMedikationsplan (nicht die ganze eMedikation) genannt. Diese Formate sind für die praktizierende Hausärzteschaft Selbstverständlichkeiten, und noch lange nicht das, was erwartet wird, um die Abläufe in der Datenbeschaffung für die Sprechstunden mehrnutzbringend zu vereinfachen.

Absatz 1:

Buchstabe d ist gemäss GdS zu streichen. Der Betrieb der Datenbank wäre Teil des Betriebs des EPD/ Datenkonten (vgl. allg. Bemerkungen der GdS).

Absatz 2:

Aus Sicht GdS ist Absatz 2 zu streichen. Dies sollte aus ihrer Sicht im Betriebsreglement des «Betreibers» geregelt werden.

Absatz 2bis:

Aus Sicht GdS ist Absatz 2bis zu streichen. Dies sollte aus ihrer Sicht im Betriebsreglement des «Betreibers» geregelt werden.

Absatz 1:

H+ empfiehlt Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g wie folgt zu ergänzen: «Bearbeitung von Gesuchen und Datenbekanntgabe an Dritte für die Forschung und Qualitätssicherung nach Artikel 19f und 19g»;

H+ hat zu diesem Passus jedoch einen Vorbehalt: Es ist nicht sinnvoll, dass das BAG alle Kompetenzen selbst aufbaut, aber es muss eine Kontrollfunktion ausüben. Es muss auch eine Delegationsnorm im Bereich der Zurverfügungstellung von EPD-Daten für die Forschung und für Qualitätsentwicklungen geschaffen werden. H+ fordert eine zusätzliche Bestimmung: Art. 19 Bst. g «Bearbeitung von Gesuchen und Datenbekanntgabe an Dritte für die Forschung und Qualitätssicherung nach Artikel 19f und 19g».

Weiter fordert H+ in diesem Zusammenhang, dass Leistungserbringer bei der Vergabe von Leistungsaufträgen einzubeziehen sind, damit Anforderungen an Klinikinformationssysteme und Schnittstellen berücksichtigt werden

H+ empfiehlt, die Integration eines Consent-Management-Systems nicht erst im Rahmen von DigiSanté, sondern im Rahmen der umfassenden EPDG-Revision zu prüfen.

Absatz 1ter:

H+ beantragt das Aufnehmen eines neuen Absatz 1ter wie folgt: «Ausgeschlossen von der Übertragung von Aufgaben sind Organisationen privaten oder öffentlichen Rechts, die personell, finanziell oder organisatorisch verbunden sind mit kantonalen oder Bundesbehörden».