Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 131Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
suchen zur Bekanntgabe von strukturierten Gesundheitsdaten für die Forschung und Qualitätssicherung gemäss Art. 19f sowie die Datenbekanntgabe für die Forschung und Qualitätssicherung gemäss Art. 19g»
Der Ansatz entspricht gemäss unimedsuisse internationalen Ansätzen (z. B. in den nordischen Ländern)
Absatz 1:
Aus Sicht der USB werden zu viele Aufgaben potenziell an Private delegiert, was rechtsstaatlich bedenklich ist.
Absatz 1bis, Buchstabe b:
Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b sollten aus Sicht der USB näher umschrieben werden.
Da es sich bei den Daten im EPD um Gesundheitsdaten und damit um höchstpersönliche und sensible Daten handelt, muss gemäss VFP der Datenschutz und der Schutz vor Missbrauch zu jeder Zeit gewährleistet sein. Geeignete Massnahmen zum Schutz vor Missbrauch bei der Einwilligung sind notwendig. Aus diesem Grund sehen wir die Delegation des Bundes von Aufgaben und Dienstleistungen an private Akteure kritisch.Absatz 1 ist daher wie folgt anzupassen: «Der Bundesrat betreibt im entsprechenden Departement kann die folgenden Aufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen:»
Absatz 2:
Der Begriff Stammgemeinschaften ist gemäss VFP wie überall auch hier im Singular zu verwenden. Zudem ist der VFP der Ansicht, dass bei der Gebührenerhebung durch die Aufgabenübertragung an Dritte eine hohe Gefahr von zusätzlichen Kosten besteht, welche Letzten Endes als Gesundheitskosten auf Privatpersonen abgewälzt werden.
Aufgrund der vom VSVA vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 14a bedarf es laut VSVA unter Absatz 1 eines zusätzlichen Buchstaben:
«g) die Aufgaben nach Art. 14 und 14a»
4.1.25 Art. 19a Unterstützung durch den Bund
1 Der Bund kann den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften Weiterentwicklungen des elektronischen Patientendossiers nach Artikel 14a kostenlos zur Verfügung stellen.
2 Er kann Gemeinschaften und Stammgemeinschaften im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für die Implementierung von Weiterentwicklungen nach Artikel 14a in Form einer Pauschale gewähren. Gemeinschaften und Stammgemeinschaften müssen eine genügende Eigenleistung erbringen.
3 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BAG einzureichen.
4 Das BAG gewährt Finanzhilfen mittels Verfügung.
Das EPD ist gemäss den Kantonen BS und UR in eine einzige EPD-Betreibergesellschaft zu überführen und durch den Bund zu finanzieren.
Sollte der Entscheid zugunsten einer dualen Finanzierung fallen, ist aus Sicht der Kantone BS und UR eine klarere Aufteilung der Finanzierung und Kompetenzen zwischen Bund und Kantone notwendig. Es ist nicht ersichtlich, wer Entscheide bezüglich Weiterentwicklung des EPD fällt und gestützt auf Basis welcher Kriterien diese gefällt werden. Eine klare Zuweisung der Entscheidungskompetenz unter Beteiligung der Kantone ist jedoch von grosser Bedeutung, da jede Weiterentwicklung auch finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb und somit die Finanzierung durch die Kantone hat.
Zudem ist gemäss den Kantonen BS und UR auch die Koordination unter den Kantonen notwendig. Viele (Stamm-)Gemeinschaften sind auf mehreren Kantonsgebieten tätig. Welcher Kanton dabei einen wie grossen Anteil an der Finanzierung einer überregionalen Stammgemeinschaft zu tragen hat, lässt das revidierte EPDG offen.