Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

GdS beantragt wie an anderer Stelle auch den Begriff Stammgemeinschaft und Gemeinschaft durch Betreiber zu ersetzen.

Absätze 2, 3 und 4:

Aus Sicht GdS sind die Absätze 2 bis 4 zu streichen und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: «Der Betreiber organisiert die Finanzierung mit Beiträgen von Bund, Kantonen, und erwirtschafteten Beiträgen aus der Sekundärnutzung. Die Aufteilung wird im Rahmen der Betriebsergebnisse bzw. deren Planung festgelegt.» GdS begründet dies wie folgt: Es wird nur einen Betreiber geben und entsprechend ist dieser dafür besorgt, dass die Finanzierung gesichert wird. Sei dies über direkte Beiträge von den Kantonen oder aber auch über das generieren von Einnahmen im Rahmen der Sekundärnutzung.

Absatz 1:

Der Bund kann Software-Entwicklungen kostenlos zur Verfügung stellen. Somit ist gemäss HIN nicht ausgeschlossen, dass der Bund auch zusätzliche Gebühren für die Nutzung solcher Entwicklungen erheben könnte. Tritt der Bund damit in den aktiven Wettbewerb zu Praxisund/oder Klinkinformationssystem-Anbietern? HIN beantragt daher die Kann-Option zu streichen und im Gesetz ist zu präzisieren: «lässt zur Verfügung stellen».

Zur Deckung der laufenden Kosten müssen gemäss IPAG eHealth und ChiroSuisse die Tarife angepasst werden und für die erfolgreiche Implementierung ist eine Anschubfinanzierung vorzusehen. Die IPAG eHealth und ChiroSuisse schlagen folgende Formulierung für einen neu zu schaffenden Absatz 1bis vor: «Einigen sich Kostenträger und Leistungserbringer nicht auf eine tarifarische Abbildung der durch das EPD verursachten Kosten, setzt der Bundesrat diese subsidiär gemäss KVG fest oder vergütet den Leistungserbringern die Mehrkosten direkt, sowohl für eine Anschubfinanzierung als auch für laufende Kosten.»

it-rm fragt, ob die SW zu beziehen ist.

Absatz 2:

it-rm kritisiert den Begriff «kann» und fordert, dass die Kriterien, Rechte und Pflichten im Gesetz zu regeln sind.

Absatz 3:

Nach Ansicht it-rm sind Verfahren und Voraussetzungen zu beschreiben.

Absatz 4:

Nach Ansicht it-rm müssen im Gesetz Rechtmittel/-weg definiert werden.

Kunz beantragt Artikel 19a ersatzlos zu streichen, da die Kosten bereits seit längerem aus dem Ruder laufen.

Absatz 1:

Pharmasuisse und Apotheken Thurgau sind der Ansicht, dass es nicht reicht, wenn nur die Softwarekomponente entwickelt wird oder die Gemeinschaften unterstützt werden. Wichtig ist es an der Basis ebenfalls nachhaltige Investitionen zu tätigen, so dass die Weiterentwicklung auch effektiv genutzt wird. Ein Impfmodul ist wichtig, jedoch muss dieses in die Prozesse der Leistungserbringer eingebettet werden und die Impfung als sekundäre Dokumentation im EPD abgespeichert werden. Ist dies nicht der Fall, führt das zu unnötigem Aufwand auf Seiten der Leistungserbringer und verhindert eine Effizienzsteigerung.

Daher schlagen pharmasuisse, LAV und Apotheken Thurgau folgenden geänderten Wortlaut für Absatz 1 vor: «Der Bund kann den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften Weiterentwicklungen des elektronischen Patientendossiers nach Artikel 14a kostenlos zur Verfügung stellen. Zusätzlich dazu kann der Bund Massnahmen ergreifen, um die Integration der neuen Softwarekomponente in die Systeme der Leistungserbringer sicherzustellen»

Der SBK begrüsst, dass der Bund im Ausbau des EPD zu einer interoperablen Datenplattform die Verantwortung übernimmt.