Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Aus Sicht des SDV ist Absatz 1 sprachlich unvollständig bzw. unverständlich. Absatz 1bis: Zur Deckung der laufenden Kosten der Leistungserbringer müssen gemäss SHV die Tarife angepasst werden und für die erfolgreiche Implementierung ist eine Anschubfinanzierung vorzusehen. Der SHV schlägt daher folgenden Wortlaut für einen neuen Abs. 1bis vor. «Einigen sich Kostenträger und Leistungserbringer nicht auf eine tarifarische Abbildung der durch das EPD verursachten Kosten, setzt der Bundesrat diese subsidiär gemäss KVG fest oder vergütet den Leistungserbringern die Mehrkosten direkt, sowohl für eine Anschubfinanzierung als auch für laufende Kosten.» Absatz 1: Der Begriff Stammgemeinschaften ist gemäss VFP wie überall auch hier im Singular zu verwenden. Absatz 2: Der Begriff Stammgemeinschaften ist gemäss VFP wie überall auch hier im Singular zu verwenden.
4.1.26 Art. 19b Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen
1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
2 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
GdS beantragt diese Bestimmung ersatzlos zu streichen. HIN führt an, dass die Regelung zur Rückforderung zwar verständlich und nötig ist, aber die Kriterien unklar sind. Nach Ansicht it-rm müssen im Gesetz Rechtmittel/-weg definiert werden.
4.1.27 Art. 19c Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen
1 Das BAG widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn es die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2 Es verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a. der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b. die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c. eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
3 Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
4 Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
5 Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.