Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Absatz 1:

Der Kanton NE beantragt, Absatz 1 wie folgt zu formulieren: «Der Bund stellt den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die einheitliche technische Plattform sowie Weiterentwicklungen des elektronischen Patientendossiers nach Artikel 14a kostenlos zur Verfügung.»

Der Kanton VD möchte, dass die Entwicklungen den Gemeinden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In der Aufgabenteilung ist klar festgehalten, dass der Bund die Entwicklungskosten übernimmt. Andernfalls müssten die Kantone, die für die Finanzierung von mindestens einer Stammgemeinschaft verantwortlich sind, indirekt an den Entwicklungskosten beteiligt werden. Entsprechend schlägt der Kanton VD folgende Anpassung vor: «Der Bund stellt kostenlos [...]».

Die Stammgemeinschaften haben grosse Investitionen getätigt und werden dies auch weiterhin tun. Der Bund muss gemäss dem Kanton VS und CARA garantieren, dass die getätigten Entwicklungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Auch mit einem Opt-out-System und einer einheitlichen Plattform werden die Kosten der Stammgemeinschaften sehr hoch bleiben. Zu nennen sind insbesondere:

- Elektronisches Identifikationsmittel und Zugang zum EPD.

- Registrierung von Fachleuten

- Ausbildung

- Unterstützung

Der Kanton VS und CARA wünschen sich, dass der Bund zusätzlich zur Finanzierung durch die Kantone finanzielle Unterstützung leistet. Aus den genannten Gründen wird folgende Anpassung beantragt:

«1 Der Bund stellt den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die einheitliche technische Plattform sowie Weiterentwicklungen des elektronischen Patientendossiers nach Artikel 14a kostenlos zur Verfügung.

1bis Er bietet den Stammgemeinschaften finanzielle Hilfe zur Deckung ihrer Betriebskosten.»

Die Gemeinschaften haben gemäss KSG grosse Investitionen getätigt und werden dies auch weiterhin tun. Der Bund muss garantieren, dass die getätigten Entwicklungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Absatz 1 ist daher wie folgt zu ändern: «Der Bund stellt den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die einheitliche technische Plattform sowie Weiterentwicklungen des elektronischen Patientendossiers nach Artikel 14a kostenlos zur Verfügung.»

MDS beantragt, Absatz 1 wie folgt anzupassen: «Der Bund stellt den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die einheitliche technische Plattform sowie […].»

Für eine nachhaltige Finanzierung der EPD-Kosten muss gemäss ASPS und senesuisse auch die Sicherstellung der Finanzierung von bei den Leistungserbringern verursachten Aufwänden auf Bundesebene im Gesetz klar geregelt werden.

Die CLPh und Sphf schlagen in Anlehnung an ihre Begründung zu Artikel 14a vor, Artikel 19a wie folgt zu ändern: «Der Bund kann den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die für Weiterentwicklungen des elektronischen Patientendossiers nach Artikel 14a notwendige Finanzierung kostenlos zur Verfügung stellen gewähren.»

Gemäss Sphf reicht es nicht, wenn nur die Softwarekomponente entwickelt wird oder die Gemeinschaften unterstützt werden. Wichtig ist es an der Basis ebenfalls nachhaltige Investitionen zu tätigen, so dass die Weiterentwicklung auch effektiv genutzt wird. Ein Impfmodul ist wichtig, jedoch muss dieses in die Prozesse der Leistungserbringer eingebettet werden und die Impfung als sekundäre Dokumentation im EPD abgespeichert werden. Ist dies nicht der Fall, führt das zu doppeltem Aufwand auf Seiten der Leistungserbringer und verhindert eine Effizienzsteigerung.

Der EVS begrüsst, dass der Bund im Ausbau des EPD zu einer interoperablen Datenplattform in welcher, strukturierte Daten erfasst werden können, die Verantwortung übernimmt.