Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Welche Ansprüche können privatrechtlich organisierte Stammgemeinschaften gegenüber der öffentlichen Hand stellen?

Es ist weiter gemäss SG nicht klar, ob mit dem Gewährleisten des Betriebs der Finanzierung nur eine Defizitgarantie gemeint ist oder ob die vollständigen Kosten getragen werden müssen. Die Kantone sollen die Kosten tragen, haben aber keine Entscheidungskompetenzen über die Organisation einer privaten Firma oder ein Gebühren-/Verrechnungsmodell an die Leistungserbringer. Das Prinzip, dass Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen übereinstimmen müssen wird damit verletzt.

Die Botschaft muss zudem dem Kanton SG zufolge verlässlicher Schätzungen zu den finanziellen Auswirkungen auf die Kantone enthalten.

Absatz 2:

Es ist gemäss dem Kanton SG nicht klar, ob die «Vereinbarung» dem Submissionsrecht für öffentliche Beschaffungen von Dienstleistungen unterliegt. Wenn der Kanton nicht mit allen zertifizierten Stammgemeinschaften, die daran interessiert sind, eine Vereinbarung abschliesst, sondern diese Aufgabe exklusiv nur an eine oder eine beschränkte Zahl von Stammgemeinschaften überträgt, hat er bei der Auswahl dieser Stammgemeinschaft(en) grundsätzlich Vergaberecht anzuwenden. In der Botschaft ist klarzustellen, ob die Wahl einer Stammgemeinschaft durch den Kanton dem Submissionsrecht untersteht oder unter welchen Voraussetzungen dies explizit ausgeschlossen werden kann.

Das EPD als ein Instrument der OKP sollte gemäss dem Kanton SO nicht durch die Kantone über Steuergelder, sondern mittels KVG-Prämienbeitrag finanziert werden.

Absatz 1:

Sollte die Finanzierung über die Kantone bestehen bleiben, ist gemäss dem Kanton SO die Formulierung in Abs. 1 zu ändern. Es kann nicht Aufgabe der Kantone sein, den Bestand von (unrentablen und unwirtschaftlichen) Stammgemeinschaften sicherzustellen zu müssen. Der Kanton SO macht folgenden Vorschlag: «Die Kantone stellen den Bestand und die Finanzierung mindestens einer Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet sicher.»

Absatz 1:

Die Ausführung einer öffentlichen Aufgabe durch Einrichtungen oder Dienste ausserhalb der Verwaltung erfordert nach Ansicht des Kantons TI normalerweise die Anwendung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen. Das entsprechende Verfahren ist mühsam und zeitaufwendig. Dies könnte Auswirkungen auf die Finanzierung von mindestens einer Gemeinschaft im Kanton TI haben. Wie in den einleitenden Bemerkungen angedeutet, sollten zudem die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone zur Unterstützung eine Gemeinschaft besser spezifiziert werden.

Absatz 1:

Die Botschaft muss gemäss Kanton UR präzisere, aufgeschlüsselte Schätzungen zu den finanziellen Auswirkungen auf die Kantone enthalten. Nur so können sich die Kantone ein Bild über die Finanzierung machen.

Der Kanton muss aus der Sicht des Kantons VD die ihm anvertrauten Aufgaben an eine Stammgemeinschaft oder einen Dritten delegieren können.

Absatz 1:

Der Kanton ZH lehnt das vorgeschlagene Finanzierungsmodell ab und beantragt eine vollständige Finanzierung des EPD durch den Bund. Damit ist zugleich eine folgerichtige, zentrale Steuerung des Gesamtsystems sichergestellt, die der stringenten und effizienzorientierten Entwicklung des EPD zugutekommen würde.

Die Vorlage sieht vor, dass die Kantone verpflichtet werden, die Finanzierung mindestens einer Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen. Den Kantonen kämen dabei