Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

keine nennenswerten Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten zu. Dies widerspricht, dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV).

Zudem sind die Grenzen zwischen Betrieb und Entwicklung fliessend, weshalb die geplante Abgrenzung von Betriebsfinanzierung (durch die Kantone) und Finanzierung der Weiterentwicklung (durch den Bund) kaum möglich ist.

Die vorgeschlagene Finanzierungsform würde gemäss dem Kanton ZH zahlreiche weitere Probleme und Fragen hervorrufen (z. B. Fragmentierung des EPD-Systems, Anwendbarkeit des Submissionsrechts, Umgang mit überkantonal tätigen Stammgemeinschaften, Umgang mit heute vorhandenen Gebührensystemen, Fehlen von Anreizen zur Selbstfinanzierung bzw. zu einer wirtschaftlichen Arbeitsweise usw.) und hohe Folgekosten und Ineffizienzen nach sich ziehen. Ausserdem fehlen in der Vorlage ausreichende Angaben darüber, welche Folgen diese Finanzierungsform für den Kantonshaushalt bedeuten würde. Dies ist angesichts des zu erwartenden, erheblichen finanziellen Volumens und personellen Aufwands für die Kantone nicht nachvollziehbar.

Aufgrund des Gleichberechtigungsgebots soll nach Ansicht AD Swiss Absatz 1 wie folgt angepasst werden: «Die Kantone stellen die Förderung in gleicher Höhe, von allen auf Ihrem Hoheitsgebiet tätigen Stammgemeinschaften/Gemeinschaften sicher.

Die Kantone müssen sich für eine einzige Gemeinschaft entscheiden, um die Situation für Patientinnen und Patienten sowie Fachkräfte zu klären. Mehrere Stammgemeinschaften, darunter CARA, werden von einem oder mehreren Kantonen geleitet. VS und CARA fordern, dass das Gesetz explizit vorsieht, dass ein Kanton oder eine Gruppe von Kantonen eine Stammgemeinschaft direkt führen kann. Daher ist Artikel 19 d wie folgt zu formulieren:

«1 Die Kantone stellen den Bestand und die Finanzierung einer Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet sicher.

2 Sie schliessen die für die automatische Eröffnung der elektronischen Patientendossiers notwendigen Vereinbarungen mit einer Stammgemeinschaft.

3 Ein Kanton oder eine Gruppe von Kantonen kann eine Stammgemeinschaft direkt führen.»

Alle Stammgemeinschaften und Plattform-Anbieter müssen sich heute an die gesetzlichen EPD-Vorgaben und Standards halten, welche u.a. die technische Anbindung der klinischen Systeme der Leistungserbringer und die Interoperabilität gewährleisten. Innerhalb dieses EPD-Basissystems sollen diese gemäss eSANITA jedoch frei sein, innovative EPD-Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Eine Ungleichbehandlung zwischen den von Kantonen unterstützten und den anderen Stammgemeinschaften sowie der existierenden Plattform-Anbieter ist deshalb zu vermeiden. Die Finanzierung des elektronischen Patientendossiers soll in jedem Fall unter den gleichen Bedingungen gewährleistet sein, unabhängig von der gewählten Stammgemeinschaft. Damit haben alle Stammgemeinschaften die gleich langen Spiesse für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers.

Es ist gemäss AAV nicht nachvollziehbar, wieso Gemeinschaften nicht auch unterstützt werden sollen.

Die Kantone sollten gemäss Centre Patronal nicht eine Gemeinschaft gegenüber einer anderen bevorzugen. Die finanzielle Beteiligung der Kantone sollte durch die Zahlung eines pauschalen und identischen Betrags für jede EPD-Eröffnung erreicht werden, unabhängig davon, welche Gemeinschaft die Patientin bzw. der Patient wählt (Modell des Kantons Zürich).

GdS beantragt diese Bestimmung ersatzlos zu streichen.

Absatz 1:

Kunz beantragt, den Passus «auf ihrem Hoheitsgebiet» zu streichen.