Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 2:
Kunz beantragt Absatz 2 zu streichen. Es sei für Patientinnen und Patienten und Gesundheitsfachpersonen in der komplexen Struktur nicht mehr möglich, den Überblick zu haben. Eine Kostenexplosion sei vorprogrammiert.
Pharmasuisse, Apotheken Thurgau, CLPh und Sphf empfehlen das bereits vom Kanton Zürich angewandte Modell, das unterschiedslos alle Stammgemeinschaften für jedes EPD subventioniert, das von einer in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften Person eröffnet wird. Die finanzielle Beteiligung der Kantone soll dabei in Form eines pauschalen und identischen Betrags pro Eröffnung eines elektronischen Dossiers einer bzw. eines in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaften Patientin bzw. Patienten erfolgen, und zwar unabhängig von der Stammgemeinschaft, bei der die Patientin bzw. der Patient sein elektronisches Dossier eröffnet hat. Dies ist die einzige Möglichkeit, die Gleichbehandlung zwischen den Stammgemeinschaften zu wahren.
Pharmasuisse, Apotheken Thurgau, CLPh und Sphf machen in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass auch die RFA 2023 (zitiert auf Seite 64 des Erläuternden Berichts) darauf hinweist, dass es unklar sei, wie eine nationale Stammgemeinschaft finanziert würde, wenn die Kantone lediglich die Finanzierung des Betriebs einer auf ihrem Gebiet tätigen Stammgemeinschaft sicherstellen müssten.
Daher schlagen pharmasuisse, Apotheken Thurgau, CLPh und Sphf vor, Absatz 1 zu streichen und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: «Die Kantone finanzieren die Stammgemeinschaften, indem sie einen festen und identischen Betrag pro elektronischem Patientendossier Dossier bereitstellen, das von jeder Person mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet angelegt wird, unabhängig davon, in welcher Stammgemeinschaft das elektronisches Dossier eröffnet wurde.»
Absatz 2:
Die Bevölkerung soll gemäss pharmasuisse auch bei der automatisierten Eröffnung die Wahlfreiheit behalten. Es müssen alle Stammgemeinschaften auf dem Hoheitsgebiet der Kantone berücksichtigt werden. Folgende Änderung von Absatz 2 wird vorgeschlagen: «Sie schliessen die für die automatische Eröffnung der elektronischen Patientendossiers notwendigen Vereinbarungen mit einer oder mehreren allen auf Ihrem Hoheitsgebiet tätigen Stammgemeinschaften.» Gemäss pharmasuisse stellt, zudem eine Auswahlfrist für die Bevölkerung vor der automatischen Eröffnung, eine Möglichkeit dar, die Wahlfreiheit beizubehalten.
Die Post und Sanela führen an, dass wenn der Kanton, wie gefordert, den Betrieb mindestens einer Stammgemeinschaft auf dem Hoheitsgebiet des Kantons sicherstellen soll, es auch in der Verantwortung des Kantons liegt, wie er dies sicherstellen, sprich finanzieren will.
Es ist gemäss Post und Sanela unklar, wie weit diese Verpflichtung geht – so müsste der Kanton ggf. auch die Finanzierung einer Stammgemeinschaft vollständig übernehmen, wenn diese in Liquiditätsengpässe kommt.
Der Bund sollte gemäss SATW die Koordination und Finanzierung des Betriebs und der Weiterentwicklung des EPD übernehmen. Wenn aber eine föderalistische Lösung angestrebt wird, muss der Bund eine Führungs- oder Governancerolle in Zusammenarbeit mit den bereits aktiven Akteuren übernehmen.
Absatz 1:
Eine einzige Stammgemeinschaft würde gemäss VFP den administrativen und personellen Aufwand für Bund und Kantone senken und die Schulung, Instruktion und fortlaufende Handhabung und Bearbeitung für Patientinnen und Patienten sowie für Gesundheitsfachpersonen massiv erleichtern. Diese Faktoren würden zur Akzeptanz des EPD in der gesamten Bevölkerung beitragen. Absatz 1 ist daher wie folgt anzupassen: «Die Kantone stellen den Bestand und die Finanzierung mindestens einer Stammgemeinschaft der nationalen Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet sicher.