Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Die allfällige Verpflichtung von «weiteren Gesundheitsfachpersonen» muss gemäss economiesuisse einheitlich durch den Bund erfolgen, z. B. die Verpflichtung von Drogistinnen und Drogisten zum Führen von eMedikationsplänen (vgl. allgemeine Bemerkungen).
Weitere zuhanden des EPD erfassungspflichtige Gesundheitsfachpersonen sollten gemäss Curafutura nicht von den Kantonen, sondern national definiert werden. Das betrifft insbesondere die Zahnärztinnen und Zahnärzte, sowie Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker. Die vorgesehene Lösung führt zu einem für die EPD-Inhaberinnen und Inhaber ungünstigen Flickenteppich. Darauf folgt folgender Änderungsvorschlag: ««Die Kantone können Der Bund kann Gesundheitsfachpersonen, die nicht als Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz [...].»
Es erscheint der FMCH nicht praktikabel, dass einzelne Kantone weitere Gesundheitsfachpersonen, welche nicht als Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 KVG gelten, zum Anschluss an eine Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft verpflichten können. Vielmehr sollte dies durch den Bund geschehen, z. B. durch die Verpflichtung von Drogistinnen und Drogisten zur Führung von Medikationsplänen.
Gemäss FMP ist die Bestimmung ersatzlos zu streichen, da der Mehrwert nicht ersichtlich ist, und ebenso wenig, wer die Kosten des Anschlusses trägt. Beispiel: Gemäss des FAQ des BAG zur Umsetzung der KVG-Änderung «Zulassung von Leistungserbringern» gelten «Ärztinnen und Ärzte, welche in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n KVG tätig sind, […] nicht als Leistungserbringer im Sinne des KVG und brauchen deshalb keine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Die Einrichtung benötigt eine kantonale Zulassung nach Artikel 36 KVG, wenn die dort erbrachten ärztlichen Leitungen zulasten der OKP abgerechnet werden sollen.»
Dementsprechend sollte ebenso nur die Einrichtung verpflichtet werden können, sich einer Stammgemeinschaft anzuschliessen, für die Leistungserbringer soll der Anschluss freiwillig bleiben. Generell fordert die FMP, dass Gesundheitsfachpersonen im ambulanten Bereich nicht gezwungen werden, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen.
Gemäss GdS kann dieser Artikel gestrichen werden, falls im KVG die Datenübergabepflicht in das Datenkonto (EPD) enthalten ist.
Ein Spital (und auch weitere Player im Gesundheitswesen) kann nur vom EPD profitieren, wenn wirklich alle am EPD anschliessen und aktiv mitmachen. Daher müssen im EPDG nach Ansicht von H+ neben Gesundheitsfachpersonen (GFP) auch juristische und institutionelle Leistungserbringer anerkannt sein.
Dabei muss gemäss H+ präziser festgehalten werden, welche Gesundheitsfachpersonen in Betracht kommen. Beispielsweise sollten die Beteiligten an einem Projekt gemäss Experimentierartikel eingeschlossen sein (z. B. Beratungsstellen, Vereine und Projekte, die eine koordinierte Versorgung umsetzen etc.). Mit der Beteiligung von Praxen und Therapeuten wird eine lückenlose Dokumentation eher möglich sein.
Letztlich sollten gemäss H+ alle prozessbeteiligten Leistungserbringer angeschlossen sein, gerade bei einer immer älter werdenden Gesellschaft mit chronisch kranken Personen. Das bedingt aber eine strukturierte Datenerfassung und einen kostenneutralen Anschluss für Gesundheitsfachpersonen.
Es muss gemäss H+ auch bestimmt werden, welche Akteure das EPD nicht konsultieren dürfen. Ernsthaft zu prüfen ist beispielsweise, ob Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen eines Kostenträgers ein EPD konsultieren dürfen sollen
Das EPD ist ein nationales Projekt. HIN fragt, ob nicht in jedem Kanton alle Leistungserbringer gleich verpflichtet werden sollten.
Der Bund kann Gesundheitsfachpersonen, die nicht als Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG11 gelten, verpflichten, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a anzuschliessen. Dass die Kantone «weitere Gesundheitsfachpersonen» auf kantonaler Ebene ebenfalls zu einer Teilnahme am EPD verpflichten