Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 139Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Absatz 2:

Der Begriff Stammgemeinschaften ist gemäss VFP wie überall auch hier im Singular zu verwenden.

Die WEKO schlägt vor, Artikel 19d wie folgt neu zu formulieren:

«Abs. 1 Die Kantone stellen den Bestand und die Finanzierung mindestens einer Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet sicher.

Abs. 2 Für diese Finanzierung entrichten die Kantone einen Betrag pro Patientendossier, das von einer Person mit Wohnsitz in Ihrem Gebiet angelegt wird. Einen entsprechenden Betrag gewähren sie auch allen anderen Stammgemeinschaften für jedes Patientendossier, das von einer Person mit Wohnsitz in Ihrem Gebiet angelegt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. b).

Abs. 3 Sie schliessen die für die automatische Eröffnung der elektronischen Patientendossiers notwendigen Vereinbarungen mit den Stammgemeinschaften.»

Betreffend «Bestand» hat die WEKO folgende Bemerkung: In der Schweiz gibt es derzeit acht zertifizierte EPD-Anbieter, die die Eröffnung eines EPD anbieten, einige nur auf regionaler Ebene, andere auf nationaler Ebene. Der Markt hat sich also bereits so organisiert, dass er die Nachfrage befriedigen kann.

Betreffend «Finanzierung» hat die WEKO folgende Bemerkungen: Die von der Revision vorgesehene Regelung ermöglicht es dem Kanton, sich ausschliesslich an der Finanzierung von einer Stammgemeinschaft zu beteiligen. Dies widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, der von Wettbewerb zwischen den EPD-Anbietern ausgegangen ist (vgl. z. B. Erläuternder Bericht, Kommentar zu Art. 9d Wechsel der Stammgemeinschaft, S. 44).

Wie bereits in der Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung zu der Vorlage zur Übergangsfinanzierung argumentiert, ist es nach Ansicht der WEKO notwendig, den Ansatz in Zusammenhang mit der Finanzierung vollständig zu ändern und eine finanzielle Beteiligung der Kantone für jedes einzelne EPD festzulegen, das von Personen in ihrem Einzugsgebiet eröffnet wird (vergleichbar mit dem Modell von Betreuungsgutscheinen für die familienexterne Kinderbetreuung). Nur so kann einerseits eine Diskriminierung der Patienten und Patientinnen vermieden werden, die sich dafür entscheiden, ein Dossier bei einem EPD-Anbieter in einem anderen Kanton als ihrem Wohnkanton oder bei einem EPD-Anbieter von Gesundheitsfachpersonen zu eröffnen. Andererseits kann gleichzeitig eine Diskriminierung unter den EPD-Anbietern vermieden werden. Demnach werden EPD-Anbieter, die ein besseres Produkt anbieten und mehr Patienten und Patientinnen anziehen, entsprechend der Zahl der eröffneten und verwalteten Dossiers belohnt.

4.1.29 Art. 19e Anschlusspflicht weiterer Gesundheitsfachpersonen

Die Kantone können Gesundheitsfachpersonen, die nicht als Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG11 gelten, verpflichten, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a anzuschliessen.

Der Kanton NW befürwortet Artikel 19e.

Der Kanton VD fordert, dass die Anschlusspflicht im Gesetzesentwurf genauer definiert wird. Es ist nämlich nicht klar, ob diese Anschlusspflicht nur die in Art. 35 Abs. 2 KVG aufgeführten Leistungserbringer betrifft, wie im erläuternden Bericht (S. 48, Art. 19e) erwähnt, oder ob sie diese und die Gesundheitsfachpersonen betrifft, wie sie heute verpflichtet sind, sich anzuschliessen. In der Botschaft zum geltenden EPDG (BBl 2013 4797) heisst es: «Im Gegensatz zum KVG, das die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung regelt, ist der Gesetzesentwurf nicht Teil des Sozialversicherungsrechts und verwendet daher den Begriff «Gesundheitsfachpersonen», wenn es um die Definition geht». Der Bundesrat hatte sich damit klar vom Begriff der Leistungserbringer im Sinne des KVG entfernt. Der Vorentwurf des EPDG stiftet mit seinem Art. 19e somit Verwirrung, indem er sich nun auf Art. 35 Abs. 2 KVG bezieht und im erläuternden Bericht keine genauen Erklärungen gibt. Dies gilt auch für Art. 2 Bst. b und Art. 9 Abs. 1bis.