Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

können sollen, erachten ADTG, ASSGP und IG eHealth als unpraktikabel. Die allfällige Verpflichtung von Gesundheitsfachpersonen muss einheitlich durch den Bund erfolgen, z. B. die Verpflichtung von Drogistinnen und Drogisten zum Führen von eMedikationsplänen. In Artikel 19e ist daher «Die Kantone können [...]» durch «Der Bund kann [...]» zu ersetzen.

Kunz ist gegen eine Anschlussverpflichtung für Gesundheitsfachpersonen und beantragt Artikel 19e zu streichen. Für Stammgemeinschaften welche als Verein organisiert sind dürfte ohnehin Artikel 23 der Bundesverfassung greifen, welche den Vereinszwang ausschliesst.

Gemäss santésuisse wäre es wünschenswert, wenn die Verpflichtung weiterer Gesundheitsfachpersonen einheitlich für die gesamte Schweiz gelten würde, um Unsicherheiten zu vermeiden und den Nutzen des EPD zu entfalten. Eine Umsetzung erscheint durch die lediglich partiellen Kompetenzen vom Bund (Abstützung des EPDG auf Artikel 117 Absatz 1 BV) erschwert. Dennoch sollte sichergestellt werden, dass eine solche Kompetenz mittelfristig auf Bundesebene etabliert wird. santésuisse beantragt, den Passus «Die Kantone können» durch «Der Bundesrat kann» zu ersetzen.

Dass die Kantone weitere Gesundheitsfachpersonen auf kantonaler Ebene ebenfalls zu einer Teilnahme am EPD verpflichten können sollen, erachtet der SDV als systemfremd. Er beantragt aus folgenden Gründen die Streichung von Artikel 19e:

• Es könnte sein, dass aus einer Verpflichtung der ambulant tätigen Leistungserbringer gemäss KVG sich mit der Zeit auch eine tarifarische Lösung ableiten liesse; diese würde den ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen aber systemisch bedingt grundsätzlich verwehrt bleiben.

• Auch versorgungsstrategisch wäre die mögliche Verpflichtung der ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen nicht zielführend. Digital Health (als umfassende Digitalisierung des Gesundheitswesens verstanden) – das EPD ist «nur» ein digitales «Werkzeug» dafür, das einen ganz bestimmten Zweck zu erfüllen hat – folgt der Organisation des Gesundheitswesens (im strategischen Sinne: Technologie folgt Organisation), nicht umgekehrt. Also: Die ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen müssten durch die entsprechenden Kantone im Rahmen einer verbindlichen, koordinierten Versorgung z. B. im Rahmen eines koordinierten, umfassenden (Selbst-)Medikationsprozesses, ebenfalls als Akteure einbezogen werden. Diese verbindliche koordinierte Versorgung (integrierte Versorgung) ist bei den Kantonen als Systemverantwortliche – zumindest im Moment – nicht wirklich spürbar, obwohl das EPD eine solche als digitales «Werkzeug» stützt. Im erläuternden Bericht steht (Ziff. 1.1, S. 6 ff): «Mit Blick auf eine koordinierte Versorgung bietet das EPD die Möglichkeit, dass sich die in die Behandlung und Betreuung eingebundenen Gesundheitsfachpersonen gegenseitig informieren und behandlungsrelevante Informationen austauschen können. Dies führt zu einer Verbesserung der Qualität von Behandlungsentscheiden und zu einer Erhöhung der Patientensicherheit.» Diese Zielsetzung hat sich seit der Publikation der «Strategie eHealth Schweiz» von 2007 nicht verändert, ist also als strategischer Impuls für die systemverantwortliche Kantone schon lange vorhanden.

Solange die Kantone also im Rahmen Ihrer Systemverantwortung die koordinierte Versorgung nicht verbindlich festlegen, ist gemäss SDV deren Eingriff in die markttaugliche Autonomie der ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen bezüglich möglicher tarifarischer Abgeltungen und einer möglichen verpflichtenden Teilnahme am EPD systemfremd. Es liegt bei den ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen selbst bzw. bei deren Branchenverbänden, die Chancen von Digital Health (und rund um das Digital Health-»Werkzeug» EPD) strategisch zu nutzen. Dabei müssen sie bezüglich der Wahl ihrer (Stamm-)Gemeinschaft völlige Wahlfreiheit haben. Generell darf verpflichteten ambulant tätigen Leistungserbringern gemäss KVG oder ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen, die freiwillig am EPD teilnehmen, bei einem Wechsel der (Stamm-)Gemeinschaft keinerlei Nachteile entstehen.