Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
4.1.30 Art. 19f Gesuch
1 Der Bund kann Dritten auf deren Gesuch hin die in der Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten gespeicherten Gesundheitsdaten zum Zweck der Forschung und Qualitätssicherung bekanntgeben.
2 Der Bundesrat regelt die Modalität der Gesuchstellung.
3 Er kann Vorgaben zur Bearbeitung der bekanntgegebenen Daten erlassen, um den Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen zu gewährleisten.
4 Der Bund kann Gebühren von Dritten erheben, deren Forschungsergebnisse oder Ergebnisse im Rahmen von Qualitätssicherungen nicht öffentlich zugänglich sind.
Absatz 1:
Die Bekanntgabe der strukturierten Daten aus der zentralen Datenbank soll gemäss dem Kanton BS nicht auf den Zweck der Forschung und Qualitätssicherung beschränken, sondern im Sinne der öffentlichen Gesundheit um den Zweck des Monitorings erweitert werden. Vorschlag: zum Zweck der Forschung, Qualitätssicherung und des Monitorings.
Der Vorstand der GDK und der Kanton AG begrüssen, dass die Daten des EPD auch für die Forschung nutzbar gemacht werden sollen. Jedoch ist er der Meinung, dass sich die Bekanntgabe der strukturierten Daten aus der zentralen Datenbank nicht auf den Zweck der Forschung und Qualitätssicherung beschränken soll, sondern im Sinne der öffentlichen Gesundheit um den Zweck des Monitorings (beispielsweise von Durchimpfungsraten) erweitert werden soll. Es wird beantragt Art. 19f Abs. 1 nEPDG wie folgt zu ergänzen: « [...] zum Zweck der Forschung, der Qualitätssicherung und des Monitorings bekanntgeben.»
Die Bestimmungen in Abschnitt 6b des Gesetzesentwurfs (Art. 19f f.) sind nach Ansicht des Kantons JU verwirrend und bedürfen einer Präzisierung. Diese Bestimmungen erlauben es dem Bundesrat, die Daten aus dem EPD ««zu Forschungszwecken und zur Qualitätssicherung»« an Dritte weiterzugeben. Im Sinne dieser Bestimmungen kann es sich also um einen Forschungszweck im Sinne des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (HFG; medizinische Forschung) handeln, aber auch um ««andere Forschungszwecke [...]». Wir sind daher der Ansicht, dass dieser Mechanismus präzisiert werden muss, zumal diese Bestimmungen insbesondere im Vergleich zu Art. 32 ff. des HFG und Art. 31 Abs. 2 Bst. e und 39 des neuen Bundesgesetzes über den Datenschutz (nDSG) leicht «unangemessen» erscheinen.
Absatz 1:
Das EPD muss gemäss dem Kanton JU ein echtes Instrument zur Steuerung der öffentlichen Gesundheit darstellen. So sollen z. B. Schlüsselindikatoren aus dem EPD eine echte Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens ermöglichen und auch die Messung bestimmter Aktionen ermöglichen. Der Kanton JU beantragt daher in Absatz 1 folgende Ergänzung vorzunehmen: « […] zum Zweck der Forschung, der Qualitätssicherung und des Monitorings der öffentlichen Gesundheit bekanntgeben.»
Die Bekanntgabe der strukturierten Daten aus der zentralen Datenbank soll sich gemäss dem Kanton LU nicht auf den Zweck der Forschung und Qualitätssicherung beschränken, sondern im Sinne der öffentlichen Gesundheit um den Zweck des Monitorings (beispielsweise von Durchimpfungsraten) erweitert werden. Der Kanton LU schlägt folgende Ergänzung vor: « […] zum Zweck der Forschung, der Qualitätssicherung und des Monitorings bekanntgeben».
Absatz 2:
Der Kanton NE beantragt, einen Absatz 2b wie folgt zu schaffen: «Die Kantone können anonymisierte Daten für die Steuerung der öffentlichen Gesundheit erhalten.»
Der Kanton VD möchte, dass die Daten zu Forschungszwecken, zur Qualitätssicherung, aber auch für Statistiken verwendet werden können. Daher: «Zum Zweck der Forschung, Statistik und Qualitätssicherung».
Der Kanton ZH begrüsst die Bestimmung, mit einem Vorbehalt: Das Weiterverwenden von Daten aus dem EPD für die Forschung dient potenziell allen und ist deshalb im Grundsatz