Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 143Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
zu befürworten, sofern dabei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleibt. Bezüglich der informationellen Selbstbestimmung ist grosse Sorgfalt nötig, da andernfalls das Vertrauen der Bevölkerung in das EPD nachhaltig zerstört werden könnte. Es ist unerlässlich, dass die Patientinnen und Patienten genau wissen, welche Daten sie zur Verfügung stellen würden und was damit geschieht. Ein allgemeines Einverständnis genügt dabei nicht. Auch muss den Patientinnen und Patienten ermöglicht werden, die Einwilligungen für Datenverwendungen im Forschungskontext unabhängig von den Zugriffsrechten für Gesundheitsfachpersonen (im Behandlungskontext) zu vergeben. Dank modernen digitalen Kommunikationskanälen (z. B. Push-Nachrichten, E-Mail) bleibt der Aufwand für das Einholen von differenzierten Einverständniserklärungen überschaubar.
Eine Weiterverwendung von Gesundheitsdaten – auch in anonymisierter Form –, die nicht mit ausdrücklichem Einverständnis (informed consent) der Patientin oder des Patienten erfolgt, lehnt ZH ab.
Absatz 1:
economiesuisse beantragt Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: « […] Gesundheitsdaten und die in den dezentralen Ablagesystemen gespeicherten Daten zum Zweck der Forschung und Qualitätssicherung bekanntgeben.»
CARA anerkennt, dass diese Regelung in besonderen Fällen von Vorteil sein könnte; Möglichkeit, Personen zu identifizieren, die der Weitergabe ihrer Daten in nicht anonymisierter Form zugestimmt haben und die ein Interesse daran haben, die Forschungsergebnisse zu erfahren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheint dies jedoch wenig verhältnismässig. Der Staat hat also Zugang zu den Daten und kann sie an Dritte weitergeben, und zwar nicht unbedingt in anonymisierter Form. Es wird kompliziert sein, dies den Patientinnen und Patienten zu erklären.
CARA bittet darum, die Dritten zu präzisieren.
Absatz 2:
Gemäss KSG soll ein zusätzlicher Absatz 2bis hinzugefügt werden wie folgt: «Die Kantone können anonymisierte Daten für die Steuerung der öffentlichen Gesundheit erhalten.»
Absatz 2:
MDS beantragt einen zusätzlichen Absatz 2b wie folgt: «Die Kantone können anonymisierte Daten für die Steuerung der öffentlichen Gesundheit erhalten.»
Absatz 1: Für eine Datenbearbeitung muss gemäss AAV immer eine Einwilligung vorliegen. Die Gesundheitsdaten dürfen daher nur mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten bekanntgegeben werden.
zusätzlicher Absatz 5:
Um die Akzeptanz der Bevölkerung für die Verwendung von Daten zu erhöhen, sollten gemäss ACSI und FRC die Kriterien für die Datenweitergabe in Artikel 19f präzisiert werden. ACSI und FRC sind mit dem neuen Abschnitt 6b insofern nicht zufrieden, als dass einerseits die Patientinnen und Patienten nicht über die «Datenweitergabe» informiert werden - es gibt keinen Hinweis darauf in Artikel 3 - und andererseits können sie sich der Datenweitergabe nicht widersetzen. Wenn sie die Datenweitergabe ablehnen, bleibt ihnen nur die Möglichkeit des Opt-out, wodurch das EPD unnötig eingeschränkt wird. Bei der Überwachung des Gesundheitssystems durch definierte Bundesbehörden wie das BFS, das BAG, die Eidgenössische Kommission für Qualität oder das Obsan sollte es möglich sein, das Einwilligungsrecht der Patientinnen und Patienten auszuschliessen, sofern die Daten in aggregierter und anonymisierter Form verarbeitet werden. Im Gegenzug sollte diese Information in dem Moment, in dem die Patientinnen und Patienten die Eröffnung ihrer Akte bestätigen, klar formuliert werden.
Bei Anfragen, die von anderen Stellen kommen, müssen sie gemäss ACSI und FRC die Möglichkeit haben, ihre allgemeine Zustimmung zur Verwendung der gespeicherten Gesundheitsdaten für Forschungs- und Qualitätssicherungszwecke zu erteilen. ACSI und FRC schlagen