Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Form der Forschung zur Verfügung zu stellen, sehen Curaviva / ARTISET, ARTISET ZH und XAD die Gefahr, dass die EPD-Besitzerinnen und Besitzer aus datenschutzrechtlichen Bedenken darauf verzichten werden. Daher soll Art. 19g Abs. 2 wie folgt ergänzt werden: «Für einen Forschungszweck nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011 können Daten in nicht anonymisierter oder anonymisierter Form bekanntgegeben werden, [...].»
Einem grossen Teil der Patientinnen und Patienten wird gemäss Curaviva SZ nicht bewusst sein, wie viele Daten sie «frei» geben. Darum soll im Prozess immer wieder nachgefragt werden, ob Daten zu Forschungszwecken weitergegeben werden dürfen und in welcher Form das geschehen soll. Mit anderen Worten soll für die Patientinnen und Patienten gut ersichtlich sein, welche Daten zu Forschungszwecken weitergegeben werden. Sie bzw. er soll selbst festlegen können, ob dies anonymisiert oder nicht anonymisiert stattfinden soll.
Absatz 1:
Man darf gemäss dCH und swissICT nicht ausser Acht lassen, dass der technologische Fortschritt aktuell die Verarbeitung grosser Datenmengen und auch unterschiedlichste Datenabgleiche ermöglicht, sodass die bearbeiteten Daten letztendlich nicht oder nur unzureichend anonymisiert sind. Daher ist entscheidend, dass die Anonymisierung von Daten, die zu Forschungszwecken und zur Qualitätssicherung verwendet werden, möglichst alle zur Verfügung stehenden technologischen Möglichkeiten ausschöpfen, um sicherzustellen, dass die Verbindung zur Person nicht wiederhergestellt werden kann.
Ordnungspolitisch gesehen ist gemäss dCH und swissICT das Datenschutzgesetz (DSG) zu berücksichtigen. Das DSG ist nicht anwendbar auf die Bearbeitung anonymisierter Daten, wenn eine Re-Identifikation durch Dritte unmöglich ist oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist, wobei anzumerken ist, dass gesetzlichen Kompetenzen zur Datenbearbeitungen durch kantonale oder kommunale öffentliche Organe im Gesundheitsbereich (z. B. Spitäler und Hochschulen) im Kompetenzbereich der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden fallen.
Trotz dieser klaren rechtlichen Verhältnisse, stellt laut dCH und swissICT der Zugriff durch Forschungseinrichtungen auf anonymisierte Daten, ohne eine explizite Einwilligung der Patientinnen und Patienten, ein erhebliches politisches Risiko dar, falls gegen die Vorlage ein Referendum erhoben wird. Es ist daher sehr wichtig, die Schweizer Bevölkerung über diese Thematik aufzuklären und zu sensibilisieren.
Absatz 2:
Bei nicht anonymisierten Daten für Forschung oder Daten, die ausserhalb des EPD Vertrauensraum sind (mApp), ist es nach Ansicht von dCH und swissICT wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger aktiv gefragt werden und eine explizite Einwilligung analog des Prozesses im Spital geben können. Bürgerinnen und Bürger müssen wissen, wie sie ihre Einwilligung für die Zukunft wieder zurücknehmen können.
Klare Einwilligung Mechanismen bei nicht anonymisierten Daten führen gemäss dCH und swissICT zu:
- Transparenz und Kontrolle: Nutzer können nachvollziehen, welche Daten von der App er-
hoben und wie diese verwendet werden. Dies ermöglicht ihnen, fundierte Entscheidungen über die Weitergabe ihrer Daten zu treffen.
- Vertrauen: Ein transparentes und datenschutzkonformes Consent-Management kann das
Vertrauen der Nutzer in das EPD erhöhen.
- Erhöhte Datenqualität: Nutzer sind eher bereit, genaue und aktuelle Daten bereitzustellen,
wenn sie wissen, wie diese verwendet werden.
Die Daten zur Forschung und Qualitätssicherung, welche der Bund in anonymisierter Form bekannt gibt, müssen gemäss DigGes zwingend den Anforderungen an die Anonymisierung nach dem neusten Stand der Technik entsprechen. Auf die entsprechende Bestimmung in Art. 19g VE-EPDG darf gemäss DigGes nicht verzichtet werden.