Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
zentrale Speicherung muss einhergehen mit entsprechenden Vorkehrungen für die Cybersicherheit (SATW) bzw. mit umfangreichen Massnahmen für eine rasche und nachhaltige Digitalisierung im Gesundheitswesen, so dass Daten möglichst automatisiert ins EPD gespiesen werden können (SPHN). Groupe Mutuel begrüsst die Entwicklung strukturierter Formate. Für die Post und Sanela ist die Zielsetzung des Themas strukturierte Daten zu wenig klar. Senesuisse zufolge bedarf es einer klaren Ablagestruktur. Gemäss einzelnen Vernehmlassungsteilnehmenden ist der Anteil unstrukturierter Daten auf ein Minimum zu beschränken (nebst anderen santésuisse, SATW). Anderer Ansicht nach sollen alle (und nicht nur die strukturierten) Daten in einer zentralen Datenbank erfasst werden (IG eHealth).
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende plädieren für eine Standardisierung der Daten (SWR) oder für eine Standardisierung, Weiterentwicklung bzw. rasche Erarbeitung der Austauschformate (u.a. FMC, Geliko, santésuisse, SGMI) teilweise verbunden mit der Forderung eines Einbezugs der Leistungserbringer durch den Bund (FMC).
Weitere Vernehmlassungsteilnehmende sind wie die FDP für eine konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips (u.a. ADTG, economiesuisse, FMCH, IG eHealth, Refdata). Unter anderem wird auch gefordert, dass alle Datenmeldungen online («digital first») über eine einzige Schnittstelle gemeldet werden sollen (u.a. ADTG, IG eHealth).
3.2.4.3 Zugriffsberechtigungen und Berechtigungsmanagement
Die GLP fordert, dass den jeweils involvierten Leistungserbringern Zugang zum EPD gewährt werden muss. Nur so kann eine systematische und effiziente Erfassung und Verarbeitung von strukturierten Daten ermöglicht werden. Gemäss SVP bestehen zu viele offenen Fragen, weshalb der Teil der Vorlage, der es den Patientinnen und Patienten ermöglicht, selbst zu bestimmen, wer auf ihre Daten im Dossier zugreifen kann, vorerst gestrichen werden soll.
Gemäss Post, Sanela und weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden z. B. santesuisse) muss zwingend ein übergeordnetes Konzept der Zugriffsrechte erarbeitet werden, da neu auch die Vertretung von Minderjährigen, Forschende und (limitiert auf administrative Daten) Krankenversicherer Zugriff auf das EPD haben.
Gemäss BFG ist die Steuerung der Einsichtsmöglichkeiten durch die Versicherten respektive Patientinnen und Patienten bis auf Stufe Leistungserbringer abzulehnen und allen an einem Behandlungsprozess beteiligten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern ist volle Transparenz mit Schreib- und Leserecht zu gewähren.
Der SVV erachtet es als problematisch, dass die Entscheidung, welche Akten zur Einsicht freigegeben werden, bei der Patientin bzw. beim Patienten liegt (Art 8 Abs 3 E-EPDG). Ein Leistungserbringer hat damit nie die Gewissheit, über alle relevanten Informationen betreffend einen Patienten bzw. eine Patientin zu verfügen. Dies wiederum hat Auswirkungen auf die Qualität der Behandlungsentscheide. Es ist daher zwingend notwendig, dass Leistungserbringer, falls sie nur eingeschränkt Zugriff auf die Daten haben, sehen, dass sie nicht vollständige Einsicht auf alle Daten haben (medswiss.net) oder es sollten zumindest in einem Behandlungsprozess allen Beteiligten der Zugriff auf das EPD gewährt werden (FMCH). Medizinische Fachkräfte müssen sich darauf verlassen können, dass alle behandlungsrelevanten Daten im EPD erfasst werden (SMT). Trotzdem unterstützt der SVV den Ansatz des EPD als patientenindiziertes Gesundheitssystem, bei dem Mündigkeit und Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten zentral und Wahlfreiheit, Widerspruchs- und Einwilligungsoptionen (consent management) gegeben sind.
Gemäss FMH und weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden (u.a. FMC, medswiss.net) erfordert das Berechtigungskonzept eine sehr hohe digitale Kompetenz sowie Gesundheitskompetenz seitens der Bevölkerung. FMH und FMCH fordern, dass eine Berechtigungssteuerung praktikabel umgesetzt wird und sich insbesondere an den üblichen Abläufen der ärztlichen Versorgung orientiert. Gemäss IPAG eHealth sollen Patientinnen und Patienten bestimmen können, welche Daten sie benötigen. und die Leistungserbringer können aus dem klinischen Alltag bestimmen, welche Daten weitergegeben werden können und welchen weitergegeben werden müssen. Die Regelungen der Zugriffsberechtigungen sollen wiederum gemäss FMC