Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Absatz 4:

Aufgrund der potenziell weitreichenden Konsequenzen sollte gemäss DigGes nur der Bundesrat (anstelle dem Eidgenössischen Departement des Innern) die Kompetenz erhalten, in einer Verordnung Abweichungen vom EPDG und von dessen Ausführungsbestimmungen für Pilotprojekte festlegen zu dürfen. Art. 19h Abs 4 VE-EPDG ist entsprechend anzupassen.

Absatz 7:

Die FMP fordert, dass der Bundesversammlung für vom Gesetz abweichende Regulierungen, die durch noch laufende Pilotprojekte generiert werden, maximal innert Jahresfrist ein Entwurf für eine gesetzliche Grundlage unterbreitet wird. Der Passus von Absatz 7 «nach ihrer Verlängerung» ist daher zu streichen.

Absatz 1:

Laut GdS soll der Betreiber die Verantwortung tragen, dass Änderungsanträge von allen Beteiligten laufend aufgenommen und priorisiert werden. Dies soll in transparenter Weise aufgezeigt werden. Der GdS schlägt daher folgenden Wortlaut für Absatz 1 vor: «Der Betreiber entwickelt das EPD nach den Bedürfnissen der Anwender weiter. Er macht die Anträge und die Priorisierung solcher Änderungen öffentlich.»

Absatz 2:

Für Pilotprojekte ist es nach Ansicht GdS nicht nötig den Datenschutz oder auch die Regelungen des Betreibers aufzuweichen. Über synthetisierte Daten stehen auch Versuchsumgebungen zur Verfügung, die das Vorbereiten ermöglichen. Der GdS schlägt folgenden Wortlaut vor: «Der Betreiber kann zu diesem Zweck Pilotprojekte durchführen. Die Nutzung der Daten richtet sich aber nach den Vorgaben dieses Gesetzes.

Absatz 3:

Laut GdS soll ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut geschaffen werden: «Dritte können Entwicklungen finanzieren, vorbereiten und durch den Betreiber in Betrieb nehmen lassen». Dies beschleunigt die Entwicklung und den Nutzen.

H+ erachtet diese Massnahme als überflüssig, weil a) das EPD als Instrument des KVG positioniert werden soll und b) das KVG mit Art. 59b bereits Pilotprojekte vorsieht, die u.a. der Förderung der Digitalisierung dienen (Art. 59b Abs. 2 Bst. g). Die hier vorgeschlagene zusätzliche Einschränkung der Pilotprojekte auf sehr begrenzte Bereiche des EPD ist kontraproduktiv und wird die Motivation, Pilotprojekte zu beantragen, deutlich dämpfen. Die Motivation, Pilotprojekte im Bereich des KVG zu beantragen, wurde durch eine ausgesprochen bürokratische Ausgestaltung des Umsetzungsrechts von Art. 59b KVG bereits deutlich herabgesetzt und sollte hier nicht nochmals eingeschränkt werden.

Piloten auf Basis einer Positivliste sind HIN zufolge kontraproduktiv; wenn z. B. ein Pilot-Projekt vorsieht, die Authentisierung über Benutzername und Passwort umzusetzen, würden Aspekte der Informationssicherheit ausgehebelt werden. Der Artikel lässt dies durch die Positivliste explizit zu.

Diese neue Bestimmung ist aufgrund des bereits bestehenden Art. 59b KVG eigentlich überflüssig. Trotzdem hält die Hirslanden folgendes fest:

Die Betreiber des EPD müssen sich als Unterstützer von Initiativen zur integrierten physischen und digitalen Versorgung wie z. B. der Compassana Patienten-App offen (das heisst auch für private Akteure) zeigen und über offene Standards mit diesen eine enge Zusammenarbeit ermöglichen. Die Vernetzung der Akteurinnen und Akteure entlang der medizinischen Behandlungskette mittels durchgängiger digitaler Prozesse zwischen den Leistungserbringern schafft mehr Transparenz, verbessert die Zusammenarbeit und führt zu abgestimmten Behandlungspfaden. Genau hier setzen Hirslanden, Medbase, das Luzerner Kantonsspital, Groupe Mutuel, Helsana und SWICA gemeinsam mit ihrer Compassana Patienten-App an.

FMC und Hygiaso begrüssen die Möglichkeit von Pilotprojekten.